Bundesverfassungsgericht

Kein Anspruch auf Gelomyrtol

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Berlin -

Krankenkassen sind nicht zur Übernahme der Kosten für OTC-Präparate verpflichtet. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die Belastung der Versicherten stehe in einem angemessenem Verhältnis zu dem Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. Die Kassen müssten nicht alles bezahlen, was „an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist“, heißt es in der Begründung. Zumutbare Eigenleistungen könnten verlangt werden.

Konkret geht es um einen Patienten, der mit einer Verfassungsbeschwerde die Erstattung der Kosten für das OTC-Produkt Gelomyrtol forte durchsetzen wollte. Der Mann leidet an chronischer Emphysembronchitis und wird von seinem Arzt mit dem Präparat von Pohl-Boskamp behandelt. Dafür werden monatlich rund 30 Euro fällig. Schon in den Vorinstanzen war die Klage erfolglos.

Die obersten Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde nicht an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe: „Ihr kommt keine verfassungsrechtliche Bedeutung zu“, heißt es. Das Argument des Mannes, chronisch Kranken werde ein Sonderopfer abverlangt, wiesen die Richter zurück: Zwar müssten Chroniker für OTC-Präparate mehr aufwenden als gesunde Menschen, doch der Betrag werde für den Eigenbedarf bezahlt und stelle damit kein „Sonderopfer für die Gemeinschaft“ dar. Den Versicherten sei es grundsätzlich zumutbar, die Kosten selbst zu tragen.

Seit 2004 übernehmen die Kassen im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) die Kosten für OTC-Präparate nur noch für Kinder bis 12 Jahre und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Gelomyrtol nicht als Therapiestandard für die Behandlung einer schwerwiegenden Krankheit festgelegt. Allerdings können Kassen mittlerweile OTC-Produkte als Satzungsleistung übernehmen.

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