Der Katalog an Tätigkeiten, die den Beruf des Apothekers ausmachen, ist auf der Zielgeraden: Am Donnerstagabend soll der Bundestag abschließend über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen diskutieren – und damit auch über die geplanten Änderungen der Bundes-Apothekerordnung (BApO). Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat heute empfohlen, das Gesetz in seiner derzeitigen Form anzunehmen – inklusive der umstrittenen 10-Punkte-Definition des Apothekerberufs.
Die Zeit drängt: Die Richtlinie ist bereits am 17. Januar 2014 in Kraft getreten und muss bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Deshalb beschäftigt sich der Bundestag in der letzten Sitzungswoche noch einmal mit der Sache. Am Freitag soll dann noch schnell der Bundesrat zustimmen.
Die Länder hatten sich jedoch zuletzt für eine Änderung ausgesprochen: Die zehn Punkte, die aus der EU-Richtlinie übernommen wurden, sollten um drei weitere Arbeitsgebiete ergänzt werden. Auf diese Weise sollten sich Apotheker in Behörden und Kommunen, der Industrie und an Universitäten besser in der BApO wiederfinden. „Die Verantwortung des Apothekers als Arzneimittelexperte und freier Heilberufler wird schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahrgenommen“, hieß es zu Begründung.
Zuvor hatte bereits die ABDA den Vorschlag kritisiert: Der entsprechende Paragraph der BApO habe „nach seinem Wortlaut und seiner Systematik eine über die Richtlinie hinausgehende Funktion“. Während die EU-Richtlinie Mindeststandards für die Berufsanerkennung festlegt, definiert die BApO, wann ein Apotheker als Apotheker arbeitet. Das ist unter anderem für die Mitgliedschaft in den Versorgungswerken relevant.
Die unterschiedlichen Zielsetzungen der Berufsanerkennungsrichtline und der BApO sind dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) nach eigenem Bekunden durchaus bekannt. „Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Anliegen der Apothekerschaft ist insoweit nachvollziehbar“, so eine Sprecherin. In einem ersten Schritt solle jedoch zunächst die EU-Richtlinie fristgerecht umgesetzt werden.
Zu diesem Ergebnis kam offenbar auch der Gesundheitsausschuss. Die Experten empfahlen, das Gesetz in seiner derzeitigen Form anzunehmen. Einig waren sie sich aber auch darüber, dass die Bedenken der Apotheker berechtigt sind und noch einmal diskutiert werden sollten.
Fraglich ist, welche Auswirkungen die Anpassung der BApO haben wird. Während die ABDA eine Ausgrenzung weiterer Kollegen befürchtet, sieht man bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) die Änderung gelassen. „Nach unserer ersten Einschätzung wird die Anpassung der BApO keine Auswirkungen auf die Befreiungsfähigkeit von Apothekern von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben“, teilte ein DRV-Sprecher auf Nachfrage mit.
Wie bisher wird die Auflistung verschiedener pharmazeutischer Tätigkeiten mit einem „insbesondere“ eingeleitet. In ihrer jüngsten Stellungnahme hatte sich die ABDA zumindest für eine „Erweiterung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierungen“ ausgesprochen. Ursprünglich hatte man sich in der Jägerstraße eine Liste mit potenziellen Tätigkeitsfeldern gewünscht, die auch die neueren Bereiche abbildet.
Neben der Anpassung beim Apothekerberuf sind mit dem Gesetz auch eine Lockerung bei der Niederlassung für Ausländer und Regelungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises geplant.
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