Der Bundestag will noch in dieser Woche den Weg frei machen für Corona-Impfungen in Apotheken. Heute berät der Hauptausschuss über den Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP. Am Freitag soll im Plenum abgestimmt werden. Eine Änderung gibt es bereits.
Auch Apotheken sollen in Kürze in die Impfkampagne einsteigen, darauf hatten sich Bund und Länder verständigt. „Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischungsimpfungen notwendig“, heißt es im Entwurf für das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“. „Um diesen Bedarf bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, werden zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind.“
In dieser Woche soll das Gesetz durch die parlamentarischen Beratungen gebracht werden. Nach der 1. Lesung im Plenum beschäftigt sich der Hauptausschuss mit dem Vorschlag; er führt die Ausschussgeschäfte, bis die eigentlichen Ausschüsse eingesetzt werden. Am Freitag steht die 2. und 3. Lesung an.
Impfungen in Apotheken seien nicht ungewöhnlich, sagte die SPD-Gesundheitsexpertin Sabine Dittmar. In anderen Ländern wie der Schweiz, Frankreich oder Italien seien sie in die Impfkampagne einbzogen. Dies sei notwendig, damit es „zügig vorangeht“. Sie erwarte auch, dass die Ärzt:innen von ihrem Delegationsrecht Gebrauch machten; Pflegekräfte könnten eine Unterstützung sein.
Laut Entwurf dürfen Apotheker:innen alle Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen Covid-19 impfen – in der ursprünglichen Formulierungshilfe hatte die Altersgrenze bei 18 Jahren gelegen. Die Details sollen in einem neuen §20b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt werden. Voraussetzungen sind, dass
sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.
Im Rahmen der Schulung sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen Covid-19 vermittelt worden sein, insbesondere zur Aufklärung, Anamnese und Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien. Außerdem müssen Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen beherrscht werden. Vermittelt werden muss auch, wie die Impfberatung aussehen muss und wie die erforderliche Einwilligung einzuholen ist.
Die Schulungen sind so zu gestalten, dass sie bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Die Bundesapothekerkammer (BAK) muss bis Ende des Jahres in Abstimmung mit der Bundesärztekammer (BÄK) dazu ein Mustercurriculum entwickeln. „Damit soll sichergestellt werden, dass die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich durchgeführt werden und zügig beginnen können.“ Dabei soll auf die Erfahrungen der ärztlichen Schulungen für Grippeschutzimpfungen zurückgegriffen werden. „Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Schulungen gezielt auf die Impfung der Personengruppe zwischen 12 und 17 Jahren eingehen.“ Schulungen im Zusammenhang mit Modellprojekten zur Grippeimpfung sollen anerkannt werden, diese Kolleg:innen sollen Ergänzungsschulungen erhalten.
Zudem ist die Durchführung der Schutzimpfung nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. „Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Zahnärztekammern, der Tierärztekammern und der Apothekerkammern.“ Die Kammern sollen auch die Durchführung der ärztlichen Schulungen organisieren.
Impfungen in Apotheken sollen ab 1. Januar möglich sein, bis dahin ist die Möglichkeit der Delegation auf nichtärztliches Gesundheitspersonal als Zwischenlösung im Gespräch. „Insbesondere die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2, egal ob Grundimmunisierung oder Auffrischungsimpfung, kann delegiert werden. Hierfür eignen sich Berufsgruppen, die aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über eine aktuelle Berufserfahrung und Kenntnisse zum Umgang mit dem Impfstoff und zu medizinischen Fragen über Wirkung und Nebenwirkung des eingesetzten Impfstoffs verfügen, um sowohl die Impfung selbst durchzuführen wie auch erste Notfallmaßnahmen im Fall anaphylaktischer oder sonstiger Reaktionen einleiten zu können. Dies dürfte im Grundsatz insbesondere auf Pflegefachpersonen und Hebammen zutreffen. Apothekerinnen und Apotheker sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte können die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen einer Schulung erwerben. Die bestehende Möglichkeit der Delegation ärztlicher Aufgaben sollte bestmöglich genutzt werden, um die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen weiter zu erhöhen.“
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