Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Festbetragssystem bestätigt. Es hat die Revisionsklagen dreier Arzneimittelhersteller abgewiesen, die die Aufhebung der Festbetragsbeschlüsse des GKV-Spitzenverbandes erzwingen wollten.
Die klagenden Hersteller seien „weder in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf gleiche Teilhabe an einem fairen Wettbewerb noch in ihren einfachgesetzlichen Anhörungsrechten als pharmazeutisches Unternehmen verletzt“, so das BSG. Die Festbeträge bildeten vielmehr ein preisregulierendes Anreizsystem, mit dem Wettbewerbselemente in den Markt der GKV eingeführt werden, „die dort wegen des Auseinanderfallens von Nachfrager und Kostenträger fehlen“. Ihr wesentliches Ziel ist die Stärkung des Preiswettbewerbs.
Eine mit der Herabsetzung des Festbetrags verbundene Wettbewerbsverzerrung komme nur dann in Betracht, „wenn der neue Festbetrag nicht mit den Marktrealitäten in Übereinstimmung zu bringen, eine wirtschaftliche Preisgestaltung nicht möglich ist und sich Anbieter deshalb so weit vom Markt zurückziehen, dass dadurch eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zu befürchten ist“, führen die Richter aus. Das sei jedoch in keinem der drei Fälle gegeben.
Die vom GKV-Spitzenverband festgesetzten Festbeträge unterschritten die Grenze der Wirtschaftlichkeit nicht, so das Gericht. Die Untergrenze der Ein-Fünftel-Regelung sei eingehalten worden. Es gebe weiterhin bei 20 Arzneimitteln, die zum herabgesetzten Festbetrag für die Versicherten zuzahlungsbefreit bleiben, keine Hinweise darauf, dass der neue Festbetrag einen unerwünschten, den Wettbewerb schädigenden Kellertreppeneffekt auslösen könnte.
Außerdem hatte das klagende Unternehmen im zweiten Fall Lieferschwierigkeiten einiger Produkte als Indizien vorgebracht. Auch damit konnte es die Richter nicht überzeugen. Die spätere Wiederherstellung der Lieferfähigkeit des Arzneimittels zeige doch, dass es sich nicht um einen endgültigen Marktabgang aus wirtschaftlichen Gründen handelte und dass Anhaltspunkte für eine wettbewerbsschädigende Wirkung des Festbetrags gerade nicht gegeben waren.
Genauso wenig konnte sich das klagende Unternehmen auf die Versorgungssicherheit der Patienten und die medizinischen Bedingungen für einen Wechsel zwischen verschiedenen Präparaten berufen. Es sei deshalb grundsätzlich unerheblich, ob aufgrund der Besonderheiten der betroffenen Arzneimittel Verordnungswechsel vermieden werden.
Bei den beanstandeten Festbetragsgruppen handelte es sich „Antianämika, andere, Gruppe 1“, die der G-BA im Oktober 2012 gesenkt hatte, die Gruppe „Levothyroxin-Natrium“, die er im Februar 2014 gesenkt hatte, sowie die „Methylphenidat Stufe 1, Gruppe 1“ im dritten Fall. Dabei klagte Medice dagegen, dass sein ADHS-Mittel „Medikinet Adult“ vermeintlich willkürlich in diese Festbetragsgruppe eingeordnet wurde. Das sei jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht. Außerdem habe es nach der Markteinführung 2011 auch keiner Herausnahme des Mittels aus der Festbetragsgruppe bedurft. Der G-BA sei seiner Pflicht als untergesetzlicher Normgeber nachgekommen.
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