Bundessozialgericht

Kassen müssen PID nicht bezahlen

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Krankenkassen müssen Präimplantationsdiagnostik nicht bezahlen. Das Verfahren, bei dem künstlich befruchtete Eizellen vor dem Einsetzen auf einen Gendefekt hin untersucht werden, gehöre nicht zum Leistungskatalog, entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Geklagt hatte ein Mann, der an einem schweren Gendefekt leidet, der zu Demenz führen kann. Er und seine Ehefrau wollen vermeiden, dass ihre Kinder den Gendefekt erben. Für zwei Behandlungszyklen in Belgien hatten sie rund 21.000 Euro ausgegeben. Die Kosten für die künstliche Befruchtung (IVF) und die Präimplantationsdiagnostik (PID) wollten sie von ihrer Kasse erstattet haben.

Das BSG aber befand: Die beklagte Kasse und die Vorinstanzen haben das zu Recht abgelehnt. „Die PID-IVF-Behandlung ist keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung“, heißt es in einer Kurzfassung der Entscheidung. Die Selektion der Embryonen diene zwar der Vermeidung zukünftigen Leidens beim Kind, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den klagenden Eltern.

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