DocMorris wieder vor dem BSG Carolin Bauer, 10.01.2013 12:50 Uhr
Die niederländische Versandapotheke DocMorris pocht erneut vor dem obersten Sozialgericht auf die Erstattung des Herstellerrabattes. Der Dritte Senat des Bundessozialgerichts (BSG) verhandelt in zwei Wochen einen Rechtsstreit zwischen der heutigen Tochter von Zur Rose und dem französischen Pharmakonzern Servier. Es ist das dritte Verfahren, das vor dem BSG verhandelt wird. Die Versandapotheke verlangt von dem Hersteller rund 65.000 Euro – ist in beiden Vorinstanzen jedoch gescheitert.
In dem Verfahren geht es um die Jahre zwischen 2003 und 2008. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte die Klage vor mehr als drei Jahren abgewiesen. Der Versandapotheke stünden die Abschläge nicht zu, da sie in dieser Zeit bewusst auf einen Beitritt zum gesetzlichen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verzichtet habe. Damit habe sich der Versender selbst außerhalb des Leistungserbringersystems gestellt.
DocMorris zufolge gibt es angesichts der einzelvertraglichen Vereinbarung mit Servier kein Unterschied zu einer deutschen Apotheke. Dabei bezieht sich die Versandapotheke auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Demnach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Das LSG hatte sich in seiner Begründung auf ein Urteil des BSG zu einem ähnlichen Fall bezogen. Die obersten Sozialrichter hatten DocMorris bereits 2008 und 2009 den Anspruch auf die Erstattung des gesetzlich festgelegten Herstellerrabatts verwehrt. Die Versandapotheke war damals gegen die Hersteller Galderma und die heutige Teva-Tochter AWD vorgegangen.
Dass sich die Richter jetzt anders als ihre Kollegen entscheiden, gilt als eher unwahrscheinlich. „Eine unterschiedliche Rechtssprechung kann es grundsätzlich nicht zwischen den Senaten geben“, so ein Gerichtssprecher. Geschehe dies dennoch, müsse der Große Senat angerufen werden, was jedoch eher selten der Fall sei.
Ohnehin ist das Thema nur noch historischer Natur: Anders als seinerzeit das BSG hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften gebunden sind. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen hatte der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte 2012 zuungunsten der Holland-Versender entschieden. Parallel hatte die Bundesregierung Rx-Boni verboten.
DocMorris kann schon seit mehr als zwei Jahren wie andere Apotheken die Herstellerabschläge ganz legal abrechnen. Die damals noch zum Stuttgarter Pharmahandelskonzern Celesio gehörende Versandapotheke war im August 2010 dem Rahmenvertrag beigetreten.