Versorgungsstrukturgesetz

Bundesrat winkt VStG durch

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Berlin -

Der Bundesrat hat das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) beschlossen. Auch diverse für Apotheker relevante Änderungen haben damit ihre letzte Hürde genommen: So dürfen Krankenkassen ab dem kommenden Jahr beispielsweise OTC-Arzneimittel erstatten. Auch dem von Ärzten und Apothekern entworfenen Arzneimittelversorgungsmodell („ABDA/KBV-Konzept“) steht nun nichts mehr im Wege, zumindest in einer Modellregion soll getestet werden. Zudem steht nun auch fest, dass der neue Großhandelsfixzuschlag von 70 Cent auch im Direktgeschäft nicht rabattfähig ist.

Obwohl die Länder im Oktober Widerstand gegen das Gesetz angekündigt hatten, fand das Gesetz von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) nun die Mehrheit in der Länderkammer. Die Länder verzichteten darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Bundesrat hat nur wenige kleinere Änderungen am Gesetz vorgenommen, die meisten Änderungsanträge fanden dagegen keine Mehrheit.

Einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses folgend, werden die Leitungsvorraussetzungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) geändert: Sie dürfen künftig nur noch von Medizinern und kommunalen Trägern geleitet werden. Die Länder bestanden allerdings auf folgender Formulierung: Wenn es die konkrete Versorgungssituation erfordert, sollen die Länder die Leitungsanforderungen an MVZ anpassen dürfen, um die Förderung von MVZ auf dem Land nicht zu verhindern.

Der Bundesrat lehnte dagegen einen Änderungsantrag ab, wonach die Primärversorgung durch die Einbeziehung nicht ärztlicher Gesundheitsberufe und die „Arbeitsteilung zwischen den Gesundheitsberufen“ gestärkt werden soll. Der Bundesrat votierte zudem mehrheitlich gegen die Angleichung der Ärztehonorare bei Behandlungen von Kassen- und Privatpatienten.

Nach der Kritik der Länder am VStG hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) diverse Forderungen in den finalen Gesetzentwurf übernommen: Insbesondere die Regelungen zum neuen spezialärztlichen Sektor wurden überarbeitet. Dem massiven Bedenken der Länder sei durch die Eingrenzung des Leistungsspektrums dieses Versorgungsbereiches Rechnung getragen worden, heißt es in einer Beschlussempfehlung des Bundesrates.

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