Bundesrat winkt Transparenzregister durch Patrick Hollstein, 22.03.2024 11:30 Uhr
Die Länder haben nun doch den Weg freigemacht für den ersten Teil der Klinikreform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Der Bundesrat will gegen das Krankenhaustransparenzgesetz keinen Einspruch einlegen.
Das Gesetz war vom Bundestag am 19. Oktober beschlossen worden. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 2. Februar den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hatte empfohlen, das Gesetz ohne Änderungen zu bestätigen.
Portal zu Klinikleistungen
Das Gesetz sieht vor, dass ein „Transparenzverzeichnis“ von Mai 2024 an als interaktives Portal verständlich über das jeweilige Angebot an bundesweit 1700 Klinikstandorten Auskunft geben soll. Konkret soll zu erkennen sein, welche Klinik welche Leistungen anbietet. Abrufbar sein sollen Daten zu Fallzahlen, also der Behandlungserfahrung, zum Personalschlüssel bei Fachärztinnen, Fachärzten und Pflegekräften sowie zu Komplikationsraten ausgewählter Eingriffe. Als Einspruchsgesetz ist es nicht zustimmungspflichtig.
Verständliche Informationen
Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung aber darum, in der praktischen Umsetzung oder bei der nächsten Novellierung des Gesetzes dafür zu sorgen, dass das Transparenzverzeichnis tatsächlich alle Kriterien und Informationen enthält, die für Patienten und Angehörige wesentlich sind und dass diese in einer für Laien verständlichen und zugänglichen Weise aufbereitet sind. Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet.
Klinikreform vorgelegt
Erst vor einer Woche hatte Lauterbach seinen Entwurf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vorgelegt. Demnach sollen die Fallpauschalen für erbrachte Leistungen nur noch 40 Prozent ausmachen, der Rest soll über Vorhaltepauschalen verteilt werden. Hier gab es nicht nur massive Kritik von den Ländern, sondern auch von den Krankenkassen.
Außerdem sollen die Kliniken für die ambulante ärztliche Versorgung geöffnet werden. Der Zulassungsausschuss muss dies für das jeweilige Fachgebiet genehmigen, „soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist“.
Dasselbe gilt für sogenannte sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, die außerdem ambulantes Operieren und Pflegeleistungen anbieten sollen. Im hausärztlichen Bereich gilt hier sogar nur die Beschränkung, dass nicht bereits eine Überversorgung vorliegen darf.