Beginn deutlich vor SWS 20

Bundesrat: Mutterschutz auch bei Fehlgeburten dpa/ APOTHEKE ADHOC, 05.07.2024 17:20 Uhr

Die letzte Sitzung vor der Sommerpause hielt gesundheitspolitische Themen bereit. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause segnete der Bundesrat zahlreiche, vom Bundestag bereits beschlossene Gesetze ab. Gesundheitspolitisch beschäftigte man sich mit den Themen Mutterschutz, Organspende und Cannabis,

In einer Entschließung forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Frauen mit Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Es soll sich um einen freiwilligen Anspruch handeln, um den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden.

Der Mutterschutz bei Fehlgeburten solle deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche beginnen und sich je nach Dauer der Schwangerschaft verlängern. Bislang besteht nur ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.

Neue Widerspruchslösung

Nach dem Gesetzentwurf der Länder sollen alle Menschen mit Meldeadresse in Deutschland als Organspender nach dem Tod gelten – es sei denn, es liegt ein zu Lebzeiten erklärter Widerspruch oder ein „entgegenstehender Wille“ des Verstorbenen vor. Derzeit sind Organentnahmen nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Im Bundestag selbst hatte kürzlich bereits eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten einen ähnlichen Gesetzentwurf vorgestellt.

Mehr Organe wie Nieren, Lebern oder Herzen für schwer kranke Patienten werden seit Jahren dringend benötigt. Im vergangenen Jahr gaben 965 Menschen nach ihrem Tod ein Organ oder mehrere Organe für andere frei, wie die koordinierende Deutsche Stiftung Organtransplantation ermittelte. Zugleich standen aber 8400 Menschen auf Wartelisten.

THC im Straßenverkehr

Nach der Cannabis-Legalisierung stehen nun auch die Grenzwerte für Autofahrerinnen und Autofahrer fest – ähnlich wie bei Alkohol am Steuer. Das Gesetz gibt für den berauschenden Wirkstoff THC einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut vor. Für Fahranfänger und beim Konsum sowohl von Cannabis wie auch von Alkohol kommen strengere Regeln.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr unterwegs ist, riskiert in der Regel 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Wenn dazu noch Alkohol getrunken wurde, liegt die Strafe in der Regel bei 1000 Euro Buße. Für Fahranfänger heißt es künftig wie bei Alkohol: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein absolutes Verbot.