Anti-Korruptionsgesetz

Bestechlichkeit nur für Kammerberufe? APOTHEKE ADHOC, 06.02.2015 15:15 Uhr

Berlin - 

Der Entwurf des Anti-Korruptionsgesetzes wurde heute im Bundesrat diskutiert und anschließend zur Beratung in die Ausschüsse zugewiesen. Obwohl die Bundesregierung im zweiten Anlauf bereits einige Vorschläge der Länder umgesetzt hatte, brachte Bayerns Justizminister Professor Dr. Winfried Bausback (CSU) einen weiteren Vorschlag ein: Aus seiner Sicht sollte das Gesetz nur für die verkammerten Berufe gelten.

Der Antrag aus Bayern sieht vor, dass der Täterkreis auf Vorteilsnehmerseite Angehörige von Heilberufen erfasst, für die im gesamten Inland berufsständische Kammern eingerichtet sind – also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten als sogenannte akademische Heilberufe. „Die gewählte Begrenzung greift die zentrale Lenkungs- und Verteilungsfunktion dieser Heilberufe im Gesundheitsmarkt auf“, so Bausback bei der Bundesratssitzung. „Damit verbunden ist auch eine erhebliche Machtstellung – genau dort finden wir in der Praxis auch die korruptiven Zuwendungen.“

Bausback kritisierte, dass der Vorschlag des Bundesjustizministeriums (BMJ) gerade an diesem Punkt weitergehe: „Ich meine, zu Unrecht. Denn einen praktischen Bedarf für eine Ausweitung der genannten Berufsträger zeigt der Gesetzesentwurf des Bundesjustizministers nicht auf“, so Bausback.

Ulrich Kelber (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär im Justizministerium, sieht das anders: „Die Beschränkung auf die verkammerten Heilberufe, so wie sie im bayerischen Entwurf vorgesehen ist, halten wir nicht für den richtigen Weg.“ Die Verkammerung sei ein Ausdruck beruflicher Selbstverwaltung – und kein Indiz für das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen von Korruptionsrisiken. Damit sei sie auch keine geeignete Trennlinie für eine strafrechtliche Regelung. „Anders als der bayerische Entwurf soll unser Entwurf für einen weiten Kreis von Heilberufen gelten“, so Kelber.

Er betonte, dass mit der Gesetzgebung keine Stigmatisierung der im Gesundheitswesen Tätigen verbunden sei. „Nicht zu leugnen ist allerdings, dass es in der Vergangenheit zu Korruption im Gesundheitswesen gekommen ist, darauf muss das Strafrecht eine Antwort geben – zum Schutz des besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten, und nicht zuletzt auch zum Schutz der ganz großen Mehrheit der ehrlich arbeitenden Ärzte, Apotheker und sonstigen Heilberufsausübenden“, sagte Kelber.

Der Staatssekretär machte außerdem deutlich, dass zulässige und gesundheitspolitisch erwünschte Formen der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen unangetastet bleiben müssten: „Sie dürfen nicht einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt werden.“

Insgesamt scheint Kelber zufrieden mit dem neuen Gesetzentwurf, besonders mit Blick auf den Entwurf in der vergangenen Legislaturperiode, mit dem eine Klarstellung im Sozialgesetzbuch erfolgen sollte. „Dass diese untaugliche Regelung nicht Gesetz wurde, haben wir dem Bundesrat zu verdanken, der den Vermittlungsausschuss angerufen hat.“ Nun werde ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch geschaffen, „der nicht zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung unterscheiden wird“.

Das BMJ hatte in dieser Woche einen Referentenentwurf vorgelegt, zu dem Länder und Verbände nun Stellung beziehen können.