Keine Lockerung für Arzneimittelabgabe APOTHEKE ADHOC, 09.02.2015 08:55 Uhr
Klinikärzte sollen auch weiterhin nur vor Wochenenden und Feiertagen Arzneimittel abgeben dürfen. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats wollte diese Regelung zwar lockern, scheiterte damit aber im Plenum. Die Mehrheit der insgesamt 96 Änderungsanträge zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), die der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss ausgearbeitet hatten, wurde aber angenommen.
Mit dem Antrag zur Änderung des Apothekengesetzes (ApoG) wollte der Gesundheitsausschuss die aktuelle Regelung ausweiten. Derzeit dürfen Arzneimittel nur abgegeben werden, „wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt“ – und auch dann nur „die zur Überbrückung benötigte Menge“.
Die kontinuierliche Versorgung mit dringend benötigten Arzneimitteln habe sich beim Übergang vom stationären in den ambulanten Sektor „als problematisch erwiesen“, hieß es in der Empfehlung der Gesundheitsausschuss. Die geplante Regelung, dass Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements die kleinste Packungsgröße verordnen dürfen, geht den Experten nicht weit genug. Zusätzlich sollte es die Möglichkeit zur Mitgabe von Arzneimitteln geben.
Daher sollte das ApoG so angepasst werden, dass Arzneimittel „für längstens drei Tage“ abgegeben werden dürfen. Außerdem sollte die Einschränkung, dass Medikamente nur vor Wochenenden und Feiertagen abgegeben werden dürfen, gestrichen werden. Für diesen Vorschlag fand sich jedoch keine Mehrheit.
Angenommen wurde hingegen ein Änderungsvorschlag, mit dem der Vermittlung von Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements ein Riegel vorgeschoben werden soll: Es sei „notwendig klarzustellen, dass kein privater Dritter eine 'Rezeptvermittlung' in Zusammenhang mit dem Entlassmanagement betreiben darf“, hieß es in der Stellungnahme zum GKV-VSG. Diese Klarstellung soll durch eine Ergänzung des geplanten Paragrafen zum Entlassmanagement erfolgen.
Demnach sollen die im Sozialgesetzbuch (SGB V) und ApoG gezogenen Grenzen beachtet werden: „Insbesondere geht es dabei um das Prinzip der freien Apothekenwahl und um das Verhindern von unerwünschten Formen der Zusammenarbeit“, so der Gesundheitsausschuss. Laut SGB V können Versicherte frei unter Apotheken wählen, Vertragsärzte dürfen Versicherte nicht zuweisen. Nach § 11 ApoG dürfen Apothekenmitarbeiter zudem keine Absprachen mit Ärzten zur Zuweisung von Rezepten treffen.
Hintergrund des Änderungsantrags ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der die Zuweisung über neutrale Rezeptmakler zuletzt für zulässig erklärt hatte. In dem Verfahren ging es um das Unternehmen Patientenring, an dem neben dem Universitätsklinikum Freiburg drei Sanitätshäuser beteiligt sind. Die Organisation informiert Patienten vor ihrer Entlassung über die weitere Behandlung mit Arzneimitteln und leitet die Rezepte auf Wunsch direkt an eine von drei Kooperationsapotheken weiter. Ein Freiburger Apotheker hatte einen Kollegen verklagt, der sich an dem Modell beteiligte.
Der BGH erlaubte die Vermittlung über ein neutrales Unternehmen. Aus Sicht der Richter sticht das im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Versorgungsmanagement das Zuweisungsgebot aus dem Apothekengesetz (ApoG). Der Patient habe einen Anspruch darauf, dass Probleme beim Übergang zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen gelöst würden. Ein reibungslos funktionierendes Entlassmanagement sei geeignet, Gesundheitsgefahren abzuwehren. Diesem Ziel komme ein größeres Gewicht zu als der Durchsetzung des Zuweisungsverbots.
Daneben wurde im Bundesrat auch das geplante Anti-Korruptionsgesetz und das Präventionsgesetz (PrävG) diskutiert. Zu Letzterem wurden bereits zahlreiche Änderungsvorschläge verabschiedet: Unter anderem sollen die Pflegekassen stärker eingebunden, der Anspruch auf Hebammenhilfe verlängert, die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen aufgewertet und eine gesundheitsförderliche Ernärung besser berücksichtigt werden.
Der Entwurf des Anti-Korruptionsgesetzes wurde in die Ausschüsse verwiesen. Zuvor schlug Bayern vor, dass das Gesetz nur für verkammerte Berufe gelten solle. Dadurch werde die zentrale Lenkungs- und Verteilungsfunktion dieser Heilberufe aufgegriffen. Ulrich Kelbrer (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesjustizministerium sah das andere und verteidigte das Vorgen. Er betonte, der Entwurf solle für einen weiten Kreis von Heilberufen gelten.