Bundesrat: 3-Punkte-Plan für Apotheker APOTHEKE ADHOC, 16.11.2015 14:41 Uhr
Mit der Änderung der Bundes-Apothekerordnung (BApO) soll die pharmazeutische Berufsausübung konkretisiert werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte zehn Punkte einer EU-Richtlinie übernommen. Jetzt empfiehlt der Gesundheitsausschuss des Bundesrats, wenigstens drei weitere Punkte zu ergänzen.
Laut Gesundheitsausschuss nehmen Apotheker ihre Verantwortung als Arzneimittelexperten und freie Heilberufler schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahr. „Auch außerhalb der Apotheke sichern Apothekerinnen und Apotheker in verschiedensten Funktionen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, informieren und beraten zu Arzneimitteln, bewerten Arzneimittel und fördern so eine rationale und sichere Pharmakotherapie.“
Apotheker seien in Behörden, im öffentlichen Gesundheitswesen, zum Beispiel in der Rechtsetzung, in der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit, der Arzneimittelzulassung sowie in der Überwachung von Arzneimitteln, Apotheken und Medizinprodukten pharmazeutisch tätig.
Außerdem gebe es Apotheker auch in Körperschaften wie bei Apothekerkammern, Krankenkassen oder kassenärztlichen Vereinigungen oder in der Industrie, zum Beispiel in Pharmakovigilanz, Risikoabwehr, Arzneimittelzulassung sowie Forschung und Entwicklung. Zur pharmazeutischen Tätigkeit gehören laut Gesundheitsausschuss auch Lehre und Forschung an Universitäten sowie die Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.
Daher schlagen die Gesundheitsexperten aus den Ländern drei Extrapunkte vor: Als pharmazeutisch seien auch Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts einzustufen, heißt es im ersten Punkt.
Auch Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, insbesondere in der Pharmakovigilanz, Risikoabwehr, Arzneimittelzulassung, Arzneimittelforschung und -entwicklung sollten anerkannt werden. Schließlich soll der Katalog ergänzt werden um Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.
Bereits im März 2012 hatte der Bundesrat sich dafür ausgesprochen, die Definition des Apothekerberufes an die heutigen Anforderungen anzupassen. In seiner Gegenäußerung kündigt das BMG später an, diese Forderung nicht in der AMG-Novelle unterzubringen. Dafür sei die Zeit zu knapp.
Bislang war der Apothekerberuf relativ weit gefasst als „Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'“. Neu heißt es: „Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'.“ Anschließend werden zehn Bereiche genannt, die pharmazeutische Tätigkeiten „im Besonderen“ umfassen.
Dazu gehören neben der Berufsausübung in Apotheke, Krankenhaus, Großhandel ganz allgemein die Herstellung von Arzneimitteln und ihren Darreichungsformen, die Arzneimittelprüfung, die Information und Beratung über Arzneimittel, die Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen, die personalisierte Unterstützung von Patienten bei der Selbstmedikation sowie Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.
Die ABDA hatte sich ursprünglich gewünscht, dass der Apothekerberuf definiert wird als „die Ausübung der Arzneimittelkunde, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln, bei der Versorgung mit und der Information beziehungsweise Beratung zu Arzneimitteln, bei der Sicherung der Qualität und eines effizienten Arzneimitteleinsatzes, oder in der Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'“.
Ergänzend sollte hinzu gefügt werden: „Diese apothekerlichen Tätigkeiten werden insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, an Prüfinstituten, bei der Bundeswehr, Behörden, Körperschaften und Verbänden, an der Universität, in Lehranstalten und an Berufsschulen ausgeübt.“
Weil das BMG diesen Vorschlag nicht aufgenommen hat, bat die ABDA wenigstens um eine „Erweiterung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierungen“. In ihrer Stellungnahme erlaubten sich die Apotheker außerdem den Hinweis, dass der entsprechende Paragraf der BApO „nach seinem Wortlaut und seiner Systematik eine über die Richtlinie hinausgehende Funktion hat“.
Während die Richtlinie lediglich einige Tätigkeitsfelder beschreibe, die Apotheker in allen Mitgliedstaaten offen stehen müssten, beziehe sich die BApO auf die „Ausübung des Apothekerberufs“, hieß es. „Selbst wenn die dann aufgezählten pharmazeutischen Tätigkeiten durch die Formulierung 'insbesondere' lediglich beispielhaften Charakter haben, lässt die strikte Orientierung am Richtlinienwortlaut das eigentlich vom Gesetzgeber Gewollte nur schwer erkennen“, schrieb die ABDA.
Zwar heißt es in der Begründung zum Gesetzestext, die Änderungen bezögen sich auf die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Apothekern. Aus Sicht der Apotheker geht es um mehr als nur Befindlichkeiten. Einerseits dient die BApO als Grundlage für die Approbationsordnung (AAppO), die sich womöglich nun umso schwerer für die Visionen des Berufsstandes öffnen lässt. Andererseits schielt die Rentenversicherung regelmäßig auf die hoheitliche Definition des Apothekerbegriffs, wenn es darum geht, Industrieapothekern die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu verweigern.
Immerhin: Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hatte Entwarnung gegeben. „Nach unserer ersten Einschätzung wird die Anpassung der BApO keine Auswirkungen auf die Befreiungsfähigkeit von Apothekern von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben“, teilte ein DRV-Sprecher auf Nachfrage mit. „Soweit die Felder, in denen Apotheker pharmazeutisch tätig werden dürfen, künftig differenzierter benannt werden als bislang, liegt dem inhaltlich keine Änderung des Verständnisses einer 'apothekerlichen' Tätigkeit zugrunde.“ Wie die bisherige Regelung sei auch der künftige Katalog nicht abschließend.
Vor einem Monat hatte das Kabinett die Änderung der BApO beschlossen; der Entwurf ist jetzt im parlamentarischen Verfahren. Mit der Novelle wird laut BMG die EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung umgesetzt; vorgesehen sind unter anderem eine Lockerung bei der Niederlassung für Ausländer und Regelungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.