Bundes-Apothekerordnung

Bundesrat: Keine Apotheker vergessen

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Berlin -

Der Bundesrat ist der Empfehlung seines Gesundheitsausschusses gefolgt und fordert die Bundesregierung auf, Apotheker aus Industrie, Forschung und Verwaltung bei der Definition der pharmazeutischen Berufsausübung zu berücksichtigen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll die geplanten zehn Punkte bei der Änderung der Bundes-Apothekerordnung (BApO) entsprechend ergänzen.

Die Länderkammer schlägt drei Extrapunkte vor: Als pharmazeutisch seien auch Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts einzustufen, heißt es im ersten Punkt.

Auch Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, insbesondere in der Pharmakovigilanz, Risikoabwehr, Arzneimittelzulassung, Arzneimittelforschung und -entwicklung sollten anerkannt werden. Schließlich soll der Katalog ergänzt werden um Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

Das Plenum hat die Argumentation des Gesundheitsausschusses aufgegriffen, dass Apotheker ihre Verantwortung als Arzneimittelexperten und freie Heilberufler schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahrnehmen. „Auch außerhalb der Apotheke sichern Apothekerinnen und Apotheker in verschiedensten Funktionen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, informieren und beraten zu Arzneimitteln, bewerten Arzneimittel und fördern so eine rationale und sichere Pharmakotherapie.“

Apotheker seien in Behörden, im öffentlichen Gesundheitswesen, zum Beispiel in der Rechtsetzung, in der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit, der Arzneimittelzulassung sowie in der Überwachung von Arzneimitteln, Apotheken und Medizinprodukten pharmazeutisch tätig.

Außerdem gebe es Apotheker auch in Körperschaften wie bei Apothekerkammern, Krankenkassen oder kassenärztlichen Vereinigungen oder in der Industrie, zum Beispiel in Pharmakovigilanz, Risikoabwehr, Arzneimittelzulassung sowie Forschung und Entwicklung. Zur pharmazeutischen Tätigkeit gehören laut Gesundheitsausschuss auch Lehre und Forschung an Universitäten sowie die Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

Vor einem Monat hatte das Kabinett die Änderung der BApO beschlossen. Mit der Novelle wird laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) die EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung umgesetzt; vorgesehen sind unter anderem eine Lockerung bei der Niederlassung für Ausländer und Regelungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

In Anlehnung an die EU-Richtlinie werden die „pharmazeutischen Tätigkeiten“ laut Entwurf in zehn Punkten genauer definiert:

1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern
7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen

Die ABDA hatte kritisiert, dass der Paragraf der BApO „nach seinem Wortlaut und seiner Systematik eine über die Richtlinie hinausgehende Funktion hat“. Während die Richtlinie lediglich einige Tätigkeitsfelder beschreibe, die Apotheker in allen Mitgliedstaaten offen stehen müssten, beziehe sich die BApO auf die „Ausübung des Apothekerberufs“, hieß es in der Stellungnahme.

„Selbst wenn die dann aufgezählten pharmazeutischen Tätigkeiten durch die Formulierung 'insbesondere' lediglich beispielhaften Charakter haben, lässt die strikte Orientierung am Richtlinienwortlaut das eigentlich vom Gesetzgeber Gewollte nur schwer erkennen“, schrieb die ABDA. Die Apotheker hatten daher um eine „Erweiterung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierungen“ gebeten.

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