Eigener Arzneiversorgungsvertrag

Bundespolizei-Rezept: Nur noch 28 Tage gültig

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Berlin -

Seit dem 1. Januar sind Rezepte der Bundespolizei – genauso wie rosa GKV-Rezepte – nur noch 28 Tage gültig. Bisher konnten die Verordnungen einen Monat eingelöst werden. Mit der Anpassung des Arzneiversorgungsvertrages wurde die Einlösefrist angepasst.

Am 1. Januar ist die erste Änderungsvereinbarung des Arzneiversorgungsvertrages für die Bundespolizei (BPol) in Kraft getreten. Neu ist die kürzere Rezeptgültigkeit. Genau wie GKV-Rezepte können Verordnungen der Bundespolizei ab sofort nur noch 28 Tage lang eingelöst werden. Die Rezeptgültigkeit für rosa Rezepte wurde im vergangenen Sommer auf 28 Tage begrenzt.

Die Belieferung der Beamten ist im Arzneilieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geregelt. Der Vertrag regelt die Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verbandmitteln und sonstigen apothekenüblichen Waren.

Übrigens: Fällt der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines GKV-Rezeptes auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die 28-Tage-Frist nicht. Auch Hilfsmittelrezepte sind 28 Tage lang gültig. Einzige Ausnahme unter den rosa Rezepten bilden Retinoid-Verordnungen. Diese Verordnungen müssen, analog zu einem BtM-Rezept, binnen sieben Tagen eingelöst werden – zumindest von Frauen, Männer haben die gewohnten 28 Tage Zeit.

Bei der Zuzahlung gelten für die Bundespolizei die gleichen Regeln wie für GKV-Versicherte. Auch wenn es sich um einen GKV-unabhängigen weiteren Kostenträger handelt, so müssen Bundespolizisten die regulär anfallende Zuzahlung von bis zu 10 Euro je Packung zahlen. Gleiches gilt für Mehrkosten.

Folgende Angaben müssen auf dem Rezept vorhanden sein:

  • Vorname, Name, Geburtsdatum des Patienten
  • Krankenkasse – Heilfürsorge Bundespolizei (IK-Nr. 3600342 mit Kassen-Nr. 27860 sowie IK-Nr. 3600397 mit Kassen-Nr. 95039)
  • Kostenträgerkennung
  • 8-stellige Versichertennummer
  • Datum der Ausstellung
  • Kennzeichnung der Gebührenpflicht
  • ggf. Kennzeichnung für Unfall
  • Arztstempel des Polizeiarztes beziehungsweise Vertragsarztstempel des Vertragsarztes
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