AOK muss Dumpingpreise akzeptieren Julia Pradel, 08.04.2016 09:54 Uhr
Rabattverträge sollen zu mehr Wettbewerb zwischen den Arzneimittelherstellern führen. Deshalb sind günstige Preise zwar erwünscht, Dumping-Angebote aber verboten. Wenigstens „auskömmlich“ müssen die Hersteller arbeiten können. Wer zu wenig bietet, wird ausgeschlossen. Die Vergabekammer des Bundeskartellamtes hat nun allerdings entschieden, dass die Kassen im Einzelfall auch Dumpingpreise akzeptieren müssen.
Die AOK Baden-Württemberg suchte im Juli 2015 federführend für alle Ortskrankenkassen neue Rabattpartner für 117 Wirkstoffe und Kombinationen. In der Ausschreibungspraxis gibt es klare Regeln gegen Dumpingpreise: Wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint – also deutlich unter denen der Mitbewerber oder den Marktpreisen liegt –, müssen die Bieter erklären, wie sie kalkulieren.
Ein Unternehmen gab bei der AOK-Ausschreibung ein Angebot für sein orales Kontrazeptivum mit Chlormadinon und Ethinylestradiol ab, das auch nach eigener Aussage „sehr niedrig“ war. Der Preis lag laut Bundeskartellamt erheblich unterhalb des Marktniveaus und den Angeboten der Mitbewerber. Die AOK forderte deshalb eine Stellungnahme.
Das Unternehmen legte dar, dass das Angebot auskömmlich sei. Es sei zwar nicht kostendeckend – man rechne aber damit, dass ein großer Teil der Frauen Selbstzahlerinnen seien und sich ein Zuschlag positiv auf die Marktstellung auswirke. Man legte dem Schreiben entsprechende Berechnungen und den Jahresabschluss für 2013 bei.
Die AOK beauftragte einen externen Gutachter. Der kam zu dem Schluss, dass der Angebotspreis des Unternehmens zu einer „erheblichen Kostenunterdeckung“ führen werde. Er ging nicht davon aus, dass der Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit seinen Lieferpflichten nachkommen könne. Die AOK schloss das Unternehmen daraufhin von der Vergabe aus.
Das wollte der Hersteller nicht hinnehmen, rügte die Kasse – vergeblich – und beantragte schließlich bei der Vergabekammer des Bundeskartellamtes die Einleitung eines Nachprüfungverfahrens. Die stellte sich auf die Seite des Unternehmens.
Auch wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig sei, dürfe es nicht per se ausgeschlossen werden, stellt das Bundeskartellamt in dem nun veröffentlichten Beschluss klar. Ein Ausschluss käme nur dann infrage, wenn die Preise in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stünden und zu erwarten sei, dass der Bieter seine Pflichten nicht erfüllen könne. Anders als die Krankenkassen ging das Bundeskartellamt aber davon aus, dass der Hersteller seiner Pflicht nachkommen könne.
Zwar waren auch Mitglieder der Vergabekammer überzeugt, dass der Hersteller einen unauskömmlichen Angebotspreis genannt hat – allerdings könne er den Auftrag trotzdem ordnungsgemäß erfüllen. Es erscheine nicht unplausibel, dass Frauen, die ein Kontrazeptivum auf Kassenkosten erhielten, dem Produkt auch dann treu blieben, wenn sie die Altersgrenze überschreiten und es selbst zahlen müssen. Die Erwartung entsprechender Mehreinnahmen sei daher „nicht gänzlich ausgeschlossen“.
Zudem sei den inzwischen vorgelegten Umsatzzahlen des Jahres 2014 zu entnehmen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verbessert habe. Vor diesem Hintergrund konnte die Vergabekammer nicht erkennen, warum das Unternehmen nicht in der Lage sein sollte, seine Lieferpflichten zu erfüllen.
Schließlich musste das Bundeskartellamt prüfen, ob das Unternehmen mit seinem unauskömmlichen Angebot wettbewerbskonforme Ziele verfolgt. Das sei der Fall, da dass Unternehmen derzeit nur einen Marktanteil von 3 Prozent habe: Selbst wenn es dem Hersteller mit Hilfe des Rabattvertrages und den von prognostizierten Folgewirkungen gelingen sollte, seinen Marktanteil zu steigern, werde dies nicht dazu führen, dass er dadurch in der Lage sei, andere Wettbewerber vom Markt zu drängen. Das Bestreben, auf einem bislang nicht zugänglichen Markt mit einem Angebot Fuß zu fassen, sei als wettbewerbskonformes Ziel anerkannt.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Die AOK hat bereits Beschwerde eingelegt. Nun muss sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit dem Fall befassen. Die AOK wollte sich auf Nachfrage nicht zu der Angelegenheit äußern.
Kontrazeptiva mit Chlormadinon wurden laut Arzneiverordnungsreport (AVR) im Jahr 2014 etwas seltener abgegeben als zuvor: 44 Millionen Tagesdosen wurden demnach zu Lasten der Krankenkassen verordnet. Der größte Teil, knapp 23 Millionen Tagesdosen, entfielen auf Belara von Gedeon Richter. Dahinter folgten Bellissima von Meda mit 8 Millionen und Chloee von Zentiva mit 6 Millionen Tagesdosen (DDD). Auf Chariva, ebenfalls von Gedeon Richter, kamen knapp 4 Millionen DDD, auf MonoHexal und Enriqa von Jenapharm jeweils 2 Millionen DDD.
Auf dem Markt sind deutlich mehr Präparate, Angiletta von Puren Pharma, Bilmon von 1A, Bonita von Aliud, Lilia von Aristo, Lisette von Mylan, Madinance von Acis, Madinette von Mibe, Minette von Kade, Neu Eunomin von Gedeon Richter, Pink Luna von Stada, Solera von Hormosan und Verana von Ratiopharm.