Pharmawerbung

BGH: Levemir darf sich mit Lantus vergleichen APOTHEKE ADHOC/dpa, 06.02.2013 14:10 Uhr

Werbung erlaubt: Novo Nordisk darf Levemir gegenüber Lantus (Sanofi-Aventis) als weniger dickmachend anpreisen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Novo Nordisk darf weiterhin mit dem Verweis auf einen Gewichtsvorteil bei seinem Langzeitinsulin Levemir (Insulin determir) werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der dänische Pharmakonzern verweist in Anzeigen gegenüber Fachkreisen darauf, dass sein Produkt weniger dick mache als Lantus (Insulin glargin) von Sanofi-Aventis. Der französische Hersteller war gegen die Reklame und die aus seiner Sicht irreführende Werbung durch die veröffentlichten Studienergebnisse vorgegangen.

Die vergleichende Werbung ohne den Hinweis auf eine konkrete Studie sei rechtens, urteilten die Richter. Denn der Nebeneffekt des Gewichtsvorteils sei bei Insulin determir im Zulassungsverfahren festgestellt worden. Novo Nordisk hatte sich zwar nicht in der Werbung auf die Behördenprüfung berufen. Der Verweis auf diese Ergebnisse sei grundsätzlich jedoch erlaubt, heißt es im Urteil.

Eine Irreführung kommt den Richtern zufolge nur in Betracht, wenn gezeigt werde, dass es neuere wissenschaftliche Erkenntnisse gebe, die die Wirkung widerlegten. Dies sei im Verfahren durch Sanofi jedoch nicht geschehen.

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass Unternehmen generell nur mit wissenschaftlichen Studien werben dürfen, wenn sie dabei die gesamte Aussagekraft der Untersuchungen wie Durchführung oder Auswertung darstellen. In vielen Studien gebe es Einschränkungen, die keine eindeutigen Ergebnisse zuließen. Dies müsse in der Werbung erkennbar sein, hieß es.

Novo Nordisk habe dagegen die Studie nicht näher erläutert, sondern in einer Fußnote lediglich auf die Untersuchung verwiesen, die die Wirkung belegen sollte. „Solche aufklärenden Hinweise enthält die beanstandete Werbung nicht,

obwohl die in Bezug genommene Studie Anlass dazu gegeben hat“, so die

obersten Richter. Der Hersteller habe gegen den Grundsatz der

„Zitatwahrheit“ verstoßen.

Damit gaben die Richter einem Teil der Anträge von Sanofi recht. Die obersten Richter haben das Urteil des Kammergerichts Berlin damit teilweise aufgehoben. Das Gericht hatte die Klage von Sanofi abgewiesen. Diesen Teil müssen die Kammerrichter nun erneut verhandeln.