Apotheker darf in die Kanzlei Alexander Müller, 31.05.2016 09:16 Uhr
Apotheker dürfen sich mit Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft zusammentun. Sofern der Apotheker in dieser Partnerschaft nur gutachterlich und fachlich beratend aktiv ist, entspricht dies aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) den Vorgaben eines Freien Berufs im Sinne des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG). Zuvor waren die möglichen Partner von Rechtsanwälten enger begrenzt, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Beschränkung aber Anfang des Jahres verworfen.
Im konkreten Fall wollten ein Rechtsanwalt und eine Ärztin und Apothekerin eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Das Amtsgericht Würzburg wies die Anmeldung zurück. Der Eintragung stehe eine Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Nach dem Votum des BVerfG hat der BGH nun entschieden, dass diese Regelung nichtig ist, sofern Apotheker und Ärzte ausgeschlossen werden.
Im Antrag an das Partnerschaftsregister hatten der Anwalt und die Apothekerin explizit formuliert, dass sie nur beratend tätig werde; sie „übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke“. Das Amtsgericht hatte die Anmeldung dennoch zurückgewiesen. Auch die Beschwerde der Partner beim Oberlandesgericht Würzburg (OLG) blieb ohne Erfolg.
Der BGH hatte den Fall im Mai 2013 ausgesetzt und das BVerfG angerufen. Die Verfassungsrichter sollten klären, ob die abschließende Aufzählung der Berufe in der BRAO vereinbar sei. Karlsruhe verneinte dies. Rechtsanwälten dürfe nicht untersagt werden, „sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen“. Daraufhin hat der BGH nun das Registergericht angewiesen, die Gesellschaft beim Amtsgericht Würzburg einzutragen.
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die selbstständige Ausübung des Berufs des Arztes nicht voraussetze, „dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird“. Schließlich gelten die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sowie das Zeugnisverweigerungsrecht auch für ärztliche Sachverständige. Die Landesärztekammer habe in ihrer Stellungnahme auch keine Einwände gegen die Eintragung der Gesellschaft vorgebracht.
Für Apotheker gilt laut BGH dasselbe: Zwar werde der Beruf des Apothekers in den benannten Beispielen im PartGG nicht ausdrücklich genannt, es handele sich aber um einen „ähnlichen Beruf“. Ein Freier Beruf setze dabei definitionsgemäß eine besondere berufliche Qualifikation voraus. Erfasst seien Berufe, „die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben“.
Dies treffe auf Apotheker als Gutachter zu. Die Ähnlichkeit bestehe insbesondere zum Beruf des Arztes sowie dem des Handelschemikers. Weiter bestehe eine Nähe zum Beruf des hauptberuflichen Sachverständigen, so der BGH. Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hatte ebenfalls keine Einwände gegen die Eintragung der Partnergesellschaft geäußert.
Nur die Rechtsanwaltskammer München fand die Bezeichnung der „interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ irreführend. Sie erwecke den Eindruck, dass neben der Rechtsberatung auch Heilkunde angeboten werden und die Ärztin und Apothekerin ihrerseits Mandatsverträge annehmen und rechtsberatend tätig sein würde.
Der BGH folgte dieser Sichtweise nicht: „Der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Personenkreises erhält bei verständiger Würdigung aber nicht den Eindruck, dass ihm eine interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und Apothekers auch Heilkunde und Heilfürsorge anböte oder dass ihm durch einen Arzt oder Apotheker Rechtsrat erteilt werde“, heißt es im Urteil vom 12. April.
Laut der BRAO dürfen Rechtsanwälten explizit nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zusammenarbeiten. Die Liste wurde bisher als abschließend angesehen. Laut BGH hat auch der Gesetzgeber bei der jüngsten Reform der BRAO auf eine Erweiterung des Kreises assoziationsfähiger Berufe verzichtet.
In einem Entwurf im November 2006 waren die Ärzte schon aufgenommen worden. Doch auf Empfehlung des Rechtsausschusses wurde die Formulierung gestrichen. Man wollte das ganze in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren angehen. Das ist aber bis heute nicht geschehen. Laut BGH ist der abschließende Inhalt aber mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.