Bundes-Apothekerordnung

Kabinett: Zehn Punkte definieren Apotheker

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Berlin -

Das Kabinett hat eine Änderung der Bundes-Apothekerordnung (BApO) beschlossen. Gegen den Willen der ABDA wurde die BApO an die EU-Gesetzgebung angepasst. Mit dieser und anderen Anpassungen wurde die EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung umgesetzt. Das Gesetz soll die Grundlagen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Physiotherapeuten schaffen. Der Gesetzentwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren.

Bislang ist der Apothekerberuf relativ weit als „Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'“ definiert. Die ABDA hatte es durchaus begrüßt, dass die „überkommene Definition“ an die heutige Praxis angepasst werden soll. Mit der Übernahme der Formulierung aus der EU-Richtlinie ist sie allerdings nicht zufrieden.

In der EU-Richtlinie werden die „pharmazeutischen Tätigkeiten“ in zehn Punkten genauer definiert:

1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern
7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen

Diese „1:1-Umsetzung“ hält die ABDA für „weniger zielführend“. „Dieser Wortlaut zählt zwar exemplarisch pharmazeutische Tätigkeiten als solche auf, vernachlässigt aber den ebenso wichtigen Aspekt des Arbeitsorts und enthält darüber hinaus manche durchaus bedeutsame Tätigkeitsfelder in Wissenschaft und Forschung nicht“, hieß es bereits in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf.

Die ABDA hatte stattdessen eine „umfassende Definition“ vorgeschlagen: Demnach ist die Ausübung des Apothekerberufes „die Ausübung der Arzneimittelkunde“ unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Beispielhaft führt die ABDA verschiedene Tätigkeitsfelder an, etwa Forschung und Lehre, Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln, Information zu Arzneimitteln, Qualitätssicherung und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln.

Auch einige Arbeitsorte nannte die ABDA: die öffentliche Apotheke, das Krankenhaus, die pharmazeutische Industrie, Prüfinstitute, die Bundeswehr, Behörden, Körperschaften und Verbände, Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen. Unter dieser Definition seien die exemplarischen Mindesttätigkeitsfelder der EU-Richtlinie unproblematisch zu subsumieren, betonte die ABDA. Gleichzeitig habe sie den Vorteil, „deutlich besser zu den konkreten Bedürfnissen in Deutschland zu passen“.

Darüber hinaus forderte die ABDA weitere Anpassungen an der BApO: So sollte ergänzt werden, dass es einen wesentlichen Unterschied in der Ausbildung darstellt, wenn in einem Studium in Drittstaaten kein sechsmonatiges Apothekenpraktikum enthalten ist. Bislang sei ein entsprechender Fall nicht definiert – aber nur, wenn das Fehlen des Praktikums benannt sei, könne Berufspraxis ganz oder teilweise angerechnet werden. Im Kabinettsentwurf heißt es dazu, eine Ausbildung sei dann nicht gleichwertig, wenn sie sich auf „Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden“.

Kritisch sah die ABDA auch die geplante Liste, auf der Apotheker geführt werden sollen, die keine Approbation haben. Aus Sicht der ABDA fallen derzeit auch Fälle unter diese Regelung, bei denen keine behördliche oder gerichtliche Untersagung vorliegt – wenn also beispielsweise die Approbation wegen fehlender Sprachkenntnisse ruhe oder ein Apotheker freiwillig auf sie verzichte. Ein Eintrag auf der Schwarzen Liste könne sich unnötig als Nachteil für die Betroffenen erweisen, fürchtet die ABDA.

Doch die Liste kommt: Die jeweils zuständige Stelle muss unverzüglich die Behörden der anderen Mitgliedstaaten informieren, wenn eine Approbation widerrufen oder zurückgenommen wird oder ruht, wenn auf sie verzichtet oder ein Berufsverbot ausgesprochen wird. Das ist unabhängig davon, ob dies freiwillig geschieht oder auf gerichtliche Anordnung.

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