Noch bevor die neue Bundesapothekerordnung (BapO) in Kraft getreten ist, wird sie wieder ergänzt. Jetzt hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) doch noch die Wünsche der Apotheker und des Bundesrates erhört und Tätigkeiten der Apotheker in Behörden sowie in Forschung und Lehre aufgenommen. Die Ergänzung erfolgt im Rahmen der AMG-Novelle, über die das Bundeskabinett kommende Woche berät.
Der Bundesrat hatte erst Ende Januar die Berufsanerkennungsrichtlinie der EU mit der Bundesapothekerordnung verabschiedet. Sie ist aber noch nicht in Kraft. In diesem Verfahren hatte sich Gröhe noch gegen eine Erweiterung des Berufsbildes der Apotheker gesperrt.
Zum Berufsbild des Apothekers gehören demnach neben den typischen pharmazeutischen Tätigkeitsfeldern in Apotheke und Krankenhaus auch „Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden, sowie Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.“ Der bisher zehn Punkte umfassende Tätigkeitskatalog wurde um zwei Punkte ergänzt.
Mit den vorgenommenen Änderungen werde das Berufsbild der Apotheker umfassender beschrieben, heißt es aus Regierungskreisen. Ansonsten werden die europäischen Vorgaben unverändert übernommen. Die nunmehr vorgesehene Erweiterung der Aufzählung der Tätigkeitsbereiche trage einem Anliegen des Bundesrates und der Fachkreise Rechnung, heißt es in der Begründung. Mit den Ergänzungen würden die berufliche Situation und die Betätigungsfelder der Apotheker besser als bisher dargestellt. Eine Änderung von Status und Aufgaben sei damit nicht verbunden.
Der Bundesrat hatte Ende November noch einige Änderungsvorschläge eingebracht, unter anderem zu der Definition des Apothekerberufs. Die zehn Punkte, die aus der EU-Richtlinie übernommen wurden, sollten um drei Aspekte ergänzt werden. Apotheker in Behörden und Kommunen, der Industrie und an Universitäten sollten sich so besser wiederfinden. „Die Verantwortung des Apothekers als Arzneimittelexperte und freier Heilberufler wird schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahrgenommen“, hieß es zur Begründung.
Allerdings musste es schnell gehen. Die EU-Richtlinie ist bereits am 17. Januar 2014 in Kraft getreten und musste eigentlich bis zum 18. Januar 2016 umgesetzt werden. Daher sprach sich die Bundesregierung gegen weitere Ergänzungen aus. Stattdessen sollte die Richtlinie zunächst 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. Das BMG hatte aber bereits angekündigt, dass das Anliegen in einem anderen Gesetzgebungsverfahren nochmals aufgegriffen werden sollte. Dazu hat Gröhe jetzt die erstbeste Gelegenheit mit der AMG-Novelle genutzt.
Die ABDA hatte gefordert, in der beispielhafte Aufzählung pharmazeutischer Tätigkeiten mehr Punkte und Arbeitsorte aufzugreifen. „Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Anliegen der Apothekerschaft ist insoweit nachvollziehbar“, so eine BMG-Sprecherin damals. In einem ersten Schritt solle jedoch zunächst die EU-Richtlinie fristgerecht umgesetzt werden.
Im vergangenen November hat das BMG hat einen Entwurf für das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vorgelegt (AMG-Novelle). Damit soll unter anderem der Arzt-Patienten-Kontakt Voraussetzung für eine Verschreibung werden. Im AMG soll Paragraf 48 ergänzt werden: Eine Abgabe von Arzneimitteln auf eine Verschreibung darf demnach nur erfolgen, „wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ein persönlicher Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat“. In begründeten Ausnahmefällen darf von dieser Vorgabe abgewichen werden, etwa wenn der Patient dem Mediziner „hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt“.
Das BMG soll zusammen mit dem Wirtschaftsministerium und mit Zustimmung des Bundesrats die näheren Voraussetzungen für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt regeln. Auch die Festlegung von Ausnahmen obliegt dem Ministerium. In der ApBetrO soll entsprechend ergänzt werden, dass ein Arzneimittel nicht abgegeben werden darf, wenn für den Apotheker erkennbar ist, dass es keinen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten gab.
Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, „dass eine Abgabe von Arzneimitteln grundsätzlich nur erfolgen darf, wenn die Verschreibung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde“, heißt es in der Begründung. Der Verschreibende müsse sich vom Zustand der Person überzeugt haben. Die Regelung diene dazu, die Qualität der Versorgung zu sichern, so das BMG. Die Patienten sollten von den Risiken, die bei einer Verschreibung von Arzneimitteln ohne Inaugenscheinnahme bestünden, geschützt werden.
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