Bundesapothekerordnung

ABDA will Apothekerberuf neu definieren APOTHEKE ADHOC, 20.07.2015 15:01 Uhr

Berlin - 

Die ABDA kritisiert die geplante Neudefinition von „pharmazeutischer Tätigkeit“. Die Orientierung an einer EU-Richtlinie, die zuletzt 2013 überarbeitet wurde, geht der ABDA nicht weit genug: Wichtige Aspekte des Tätigkeitsortes und der bedeutsamen Tätigkeitsfelder in Wissenschaft und Forschung würden vernachlässigt. Sie schlägt eine umfassendere Definiton vor.

Der EU-Richtlinie zufolge können Pharmazeuten in zehn verschiedenen Bereichen arbeiten. Sie können Darreichungsformen von Arzneimitteln herstellen, Arzneimittel herstellen und prüfen sowie in einem Laboratorium Arzneimittel prüfen. Auf der Großhandelsstufe können sie Arzneimittel lagern, für ihre Qualitätserhaltung sorgen und sie abgeben.

In öffentlich zugänglichen Apotheken und Krankenhäusern können Pharmazeuten „unbedenkliche und wirksame“ Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern und verkaufen. Auch die Information und Beratung über Arzneimittel und ihre angemessene Verwendung gehört demnach zur pharmazeutischen Tätigkeit, genauso wie die Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden. Die personalisierte Unterstützung von Patienten bei der Selbstmedikation und Beiträge zu örtlichen oder gesundheitsbezogenen Kampagnen schließlich sind der EU-Richtlinie zufolge auch Tätigkeitsfelder von Pharmazeuten.

Diese Definition soll nun in die Bundesapothekerordnung (BApO) übernommen werden. Auch wenn die ABDA begrüßt, dass „die überkommene Definition der 'Ausübung des Apothekerberufs' an die heutige Praxis“ angepasst wird, ist man mit der Übernahme der EU-Richtlinie nicht zufrieden.

Die vorgesehene „1:1-Umsetzung“ hält man in der Jägerstraße für „weniger zielführend“. „Dieser Wortlaut zählt zwar exemplarisch pharmazeutische Tätigkeiten als solche auf, vernachlässigt aber den ebenso wichtigen Aspekt des Arbeitsorts und enthält darüber hinaus manche durchaus bedeutsame Tätigkeitsfelder in Wissenschaft und Forschung nicht“, heißt es in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie.

Die ABDA schlägt stattdessen eine „umfassende Definition“ vor: Demnach ist die Ausübung des Apothekerberufes „die Ausübung der Arzneimittelkunde“ unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Beispielhaft führt die ABDA verschiedene Tätigkeitsfelder an, etwa Forschung und Lehre, Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln, Information zu Arzneimitteln, Qualitätssicherung und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln.

Derzeit ist die die Ausübung des Apothekerberufs“ definiert als „Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit“. Darunter werden laut BApO „insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'“ verstanden.

Auch einige Arbeitsorte nennt die ABDA: die öffentliche Apotheke, das Krankenhaus, die pharmazeutische Industrie, Prüfinstitute, die Bundeswehr, Behörden, Körperschaften und Verbände, Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen. Unter dieser Definition seien die exemplarischen Mindesttätigkeitsfelder der EU-Richtlinie unproblematisch zu subsumieren, betont die ABDA. Gleichzeitig habe sie den Vorteil, „deutlich besser zu den konkreten Bedürfnissen in Deutschland zu passen“.

Darüber hinaus fordert die ABDA weitere Anpassungen an der BApO: So soll ergänzt werden, dass es einen wesentlichen Unterschied in der Ausbildung darstellt, wenn in einem Studium in Drittstaaten kein sechsmonatiges Apothekenpraktikum enthalten ist. Bislang sei ein entsprechender Fall nicht definiert – aber nur, wenn das Fehlen des Praktikums benannt sei, könne Berufspraxis ganz oder teilweise angerechnet werden.

Kritisch sieht die ABDA auch die geplante Liste, auf der Apotheker geführt werden sollen, die keine Approbation haben. Aus Sicht der ABDA fallen derzeit auch Fälle unter diese Regelung, bei denen keine behördliche oder gerichtliche Untersagung vorliegt – wenn also beispielsweise die Approbation wegen fehlender Sprachkenntnisse ruhe oder vom Apotheker freiwillig auf sie verzichte. Ein Eintrag auf der Schwarzen Liste könne sich unnötig als Nachteil für die Betroffenen erweisen, fürchtet die ABDA.