Drogenersatztherapie

ABDA: Nicht jede Apotheke kann Entzug Nadine Tröbitscher, 20.04.2017 15:10 Uhr

Kritik an Novellierung der BtMVV: Die ABDA warnt vor Mischrezepten. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Auch wenn die ABDA die geplante Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) begrüßt: Mischrezepte für den Substitutionsbedarf sowie die Verlagerung der Dokumentation werden nach wie vor für problematisch befunden.

Auf Apotheken, die Substitutionspatienten versorgen, könnte mit der neuen BtMVV ein erheblicher Mehraufwand zukommen, für den sie nicht entlohnt werden. Daher widerspricht die ABDA einer einseitigen Verlagerung der Pflichten der Ärzte auf die Apotheker. Dies betrifft vor allem den Dokumentationsaufwand bei gleichzeitiger Schaffung einer monatlichen Informationspflicht über die Nachweisführung. „Es bedarf daher in jedem Fall einer entsprechenden Honorierung des Mehraufwands für die Apotheken, der sich durch die vorgesehenen Änderungen ergibt“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme.

Zudem lehnt die ABDA die Aushändigung der Verschreibung an den Patienten mit Sichtbezug ab. Zu hoch sei das Missbrauchsrisiko, außerdem biete die Änderung Möglichkeiten für Manipulationen oder Rezeptfälschungen.

Im Bereich der Substitution kann sowohl eine Sichtvergabe beim Arzt oder in der Apotheke als auch eine Take-home-Bedarf verordnet werden. Mit der Novellierung der BtMVV soll letzterer auf 30 Tage ausgeweitet werden. Gleichzeitig kann der Arzt festlegen, dass dem Patienten an bestimmten Tagen das Substitut zum unmittelbaren Gebrauch in der Apotheke oder der Arztpraxis bereitgestellt werden muss.

Die ABDA fürchtet eine Vermischung beider Einnahmeregelungen und eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs. Diese Mischverordnungen könnten auf ein- und demselben Formular Substitutionsmittel zur Sichtvergabe sowie zur Mitgabe beinhalten. Eine übersichtliche und nachvollziehbare Dokumentation könne kaum noch gewährleistet werden.

Die ABDA spricht „im Bereich der betäubungsmittelrechtlichen Substitutionsvorschriften“ von einem „Fremdkörper, dessen therapeutische Rationale nicht erkennbar ist“. Denn: Ist der Patient stabil genug und erfüllt die Voraussetzungen für eine Take-home-Verordnung mit einem Bedarf über sieben Tagen hinaus, ist ein Sichtbezug nicht notwendig. Ist der Patient jedoch nicht stabil genug, muss der Arzt wieder zu einem Sichtbezug zurückkehren. „Auch dogmatisch ist ein derartiges 'Mischrezept' problematisch, weil es dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Sichtvergabe und Take-Home-Regelung widerspricht.“

Ein Mischrezept könne zudem zu einer Verzögerung der Versorgung der Subtitutionspatienten führen. Denn für den Sichtbezug ist eine Zuweisung durch den Arzt vorgesehen; Apotheker und Ärzte müssen eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der Mediziner weist dann dem Patienten die Vertragsapotheke zu. Für den Take-home-Bedarf gilt jedoch ein Zuweisungsverbot.

Einen Kontrahierungszwang für Mischrezepte gibt es laut ABDA nicht. „Vielmehr ist es grundsätzlich dem Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis überlassen, ob er sich bereit erklärt, die Sichtvergabe für den Arzt in den Betriebsräumen der Apotheke zu übernehmen.“

Apotheken müssen über geschultes Personal und die entsprechenden Räumlichkeiten für eine Sichtvergabe verfügen. Es könne nicht unterstellt werden, dass jede Apotheke in der Lage sei, eine ordnungsgemäße Sichtvergabe durchzuführen, so die ABDA. Auch in Anbetracht der vorgesehen Änderungen und des Mehraufwandes würden Apotheker, die wirtschaftlich kalkulieren müssten, von der Versorgung abgehalten.

Die ABDA regt zudem an, die Formulierung für den „kleinen Take-Home-Bedarf“ zu ändern. Dieser muss mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet sein, gleichzeitig aber auch den Buchstaben „S“ tragen. Dabei war bislang die Reihenfolge der Buchstaben festgelegt. Deshalb regt die ABDA an, die Worte „hinter dem Buchstaben S“ zu streichen: Es sei für die Betäubungsmittelsicherheit unwichtig, in welcher Reihenfolge die Buchstaben auf dem Rezept stünden. Solange die Reihenfolge jedoch festgelegt sei, bestehe die Gefahr der Retaxation durch die Krankenkassen.