Die Therapiefreiheit ist normalerweise ein unantastbares Gut. Trotzdem darf eine Ärztin aus Rheinland künftig keine Rezepte über Betäubungsmittel mehr ausstellen. Sie hatte sich aus Sicht der Aufsicht zu viele Fehler in der Substitutionstherapie geleistet. Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Sperre nun im Eilverfahren.
Sechs Jahre lang hatte die Medizinerin sogenannte „Take-Home-Verschreibungen“ ausgestellt, ohne dass die persönlichen Umstände der Patient:innen das gerechtfertigt hätten. In mindestens 138 Fällen hatte sie Patient:innen Betäubungsmittel für die eigenverantwortliche Einnahme zu Hause verschrieben
Aus Sicht des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung hatten die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen. Ärzt:innen müssten jeweils klären, ob die Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere für gegebenenfalls im Haushalt mit lebende Kinder, so weit wie möglich ausgeschlossen seien und der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiere, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien in einer Vielzahl von Fällen nicht gegeben gewesen.
Das Landesamt untersagte der Ärztin daher die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung wandte sich die Ärztin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz – hatte dort aber keinen Erfolg.
Es bestehe eine dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs, da die Ärztin in erheblichem Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sogenannten „Take-Home-Verschreibungen“ verstoßen habe, so die Koblenzer Richter.
Demnach hätte die Ärztin gewusst, dass bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Bekannter ihres Sohnes infolge einer Überdosis an einem von der Antragstellerin verschriebenen Substitutionsmittel verstorben sei. Bei weiteren Patienten seien Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, dass sie neben dem Substitutionsmittel weitere Betäubungsmittel konsumierten. Trotzdem habe die Ärztin weiter Verschreibungen ausgestellt.
Diese Verfehlungen seien teilweise auch strafrechtlich geahndet worden. Und sie seien quantitativ wie qualitativ von besonderem Gewicht, zudem habe die Medizinerin keinerlei Einsicht gezeigt. Daher sei es nicht unverhältnismäßig, ihr insgesamt die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu untersagen und die Untersagung nicht lediglich auf das Verbot zur Durchführung von Substitutionstherapien zu beschränken, so die Richter
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