Apothekenbetriebsordnung

BTM kommen ins Notfalldepot

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Berlin -

In der Debatte um die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit der Überlassung von Betäubungsmitteln (BTM) durch Palliativmediziner am Wochenende einen Kontrapunkt setzen können. In der Kabinettsvorlage taucht das Thema aber nur am Rande auf. Im Verordnungstext werden BTM und Analgetika neu ins Notfalldepot aufgenommen. In der Begründung wird auf das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verwiesen.

 

Bislang waren BTM und Analgetika nur in der Anlage der vorrätig zu haltenden Wirkstoffgruppen enthalten. Durch die Aufnahme ins Notfalldepot will das Ministerium die Versorgung von ambulant versorgten Palliativpatienten verbessern.

Die Apotheken sollen auch künftig erste Anlaufstelle sein: Nur wenn Patienten auf dem normalen Weg nicht rechtzeitig an ihre Arzneimittel kommen, sollen Palliativmediziner ihnen ausnahmsweise alle verkehrs- und verschreibungsfähigen BTM überlassen dürfen. Dadurch sollen in „palliativ-medizinischen Krisensituationen“ die Ärzte den „dringenden und kurzfristigen Betäubungsmittelbedarf“ decken können.

In der Liste des Notfalldepots gibt es weitere Neuzugänge: So sollen Antihistaminika zur Injektion bevorratet werden müssen. Außerdem sollen Apotheker Katheter, Infusionssysteme und Produkte zur Blutzuckerbestimmung in der Offizin haben. Bei der medizinischen Kohle legt das BMG eine Menge fest: 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension. Außerdem müssen Apotheker 0,9 prozentige Kochsalzlösung neu ins Notfalldepot aufnehmen.

Gleichzeitig fallen einige Präparate aus der Bevorratungsplicht heraus: einerseits Emetika, andererseits Antidote gegen Intoxikationen und Überdosierungen. Dazu gehören Opiate, Cholinesterase-Hemmer, Cyanid und Methämoglobinbildner. An deren Stellen neu aufgenommen wurde Epinephrin zur Injektion.

 

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