Krankenkassen müssen Basistherapeutika bei Neurodermitis nicht erstatten. Die DAK-Gesundheit hat heute vor dem Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz gegen eine Patientin gewonnen. Aus Sicht der Richter ist der Erstattungsausschluss für OTC-Arzneimittel verhältnismäßig.
Die DAK-Versicherte leidet unter Neurodermitis. Bis 2004 hatte ihr Arzt ihr die Präparate Linola, Linola Fett, Anästhesinsalbe 20 %, Balneum-Hermal F sowie Pasta zinci mollis verschrieben. Als die Erstattungsfähigkeit für diese Produkte mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) aufgehoben wurde, stellte der Arzt nur noch Privatrezepte aus. Die monatlichen Kosten der Patientin belaufen sich nach ihren Angaben seither auf rund 500 Euro pro Monat. Die DAK hatte eine Kostenübernahme abgelehnt und damit in den Vorinstanzen auch recht bekommen.
Auch aus Sicht des BSG hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten. Zwar handele es sich bei Linola und der Anästhesinsalbe um Arzneimittel. Als solche verkehrsfähig seien sie aber nur wegen ihrer Alt-Zulassung, so das BSG. Dieser Status genüge jedoch nicht, um die Verordnungsfähigkeit zu begründen. „Es fehlt an der erfolgreichen Prüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Mittel“, so das BSG.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe auch für die anderen Basistherapeutika zu Recht keine Ausnahmen vorgesehen. Denn bei tatsächlicher Bedürftigkeit würden andere Teile des Sozialversicherungssystems die Kosten übernehmen. Der G-BA dürfe die GKV-Erstattung deshalb auch dann ausschließen, wenn es günstigere kosmetische Alternativen zu den verordnungsfähigen Arzneimitteln gibt.
APOTHEKE ADHOC Debatte