Kassenabschlag

BSG: Abschlag-Retax im Einzelfall klären

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Berlin -

Laut dem Bundessozialgericht (BSG) müssen Apotheken den Kassenabschlag nicht bezahlen, wenn die Krankenkasse ihre Rechnung zu spät bezahlt hat. Im Streit zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der mittlerweile insolventen City BKK ging es um unberechtigte Retaxationen. Das BSG hatte bereits im März das Landessozialgericht Hamburg (LSG) damit beauftragt, die Ansprüche der Apotheker einzeln zu benennen. In den jetzt vorliegenden Urteilsgründen erklären die Kasseler Richter, wie das LSG die Rechnung aufstellen muss.

Die Apotheker hatten insgesamt einen Betrag von 165.152 Euro gefordert, weil die Kasse wegen später zurückgenommener Retaxationen ihre Zahlungsfrist von zehn Tagen überschritten hatte. Die Apotheker hatten den Hamburger Apothekerverein damit beauftragt, die Rabatte einzuklagen.

Laut dem BSG müssen die Ansprüche im Einzelfall geklärt werden. Denn die jeweiligen Forderungen hätten trotz Sammelklage nicht ihr „eigenes rechtliches Schicksal“ verloren. Eine Gesamtforderung sei daher nicht möglich.

Das LSG soll nun genau prüfen, wann die Rechnungen jeweils gestellt wurden und in welchen Fällen die Kasse zu unrecht retaxiert – und dann zu spät bezahlt – hat. Betroffen seien zudem nur Apotheker, die ihre Forderungen an den Verein abgetreten hatten. „Die Summe dieser Forderungen ergibt den Betrag, den die Beklagte dem Kläger noch zu zahlen hat“, so das BSG.

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