Brotdosenlose Kunst Alexander Müller, 19.04.2012 09:03 Uhr
Mit dem apothekenüblichen Sortiment ist das so eine Sache. Die Definition in der Apothekenbetriebsordnung ist eher schwammig. Deswegen wird immer wieder vor Gericht darüber gestritten, was Apotheken verkaufen dürfen und was nicht. Das Landgericht Frankfurt/Main hat jetzt festgestellt: Brotdosen sind nicht apothekenüblich.
Die Apothekenkooperation Vivesco hatte unter dem Motto „schulstartgesund“ Brotdosen und Trinkflaschen für Schulkinder ins Sortiment genommen – mit Kätzchenoptik für Mädchen und Dinosauriern für die Jungs. Obwohl man sich bei der Anzag mit dem Slogan „100 Prozent schadstofffrei für eine gesunde Pause“ bemüht hatte, den gesundheitlichen Aspekt hervorzuheben, verbot das Landgericht den Verkauf der Artikel.
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Aktion geklagt: Der Verkauf der Große-Pause-Utensilien sei ein unzulässiges Nebengeschäft. Vivesco hatte argumentiert, die Dosen und Flaschen dienten dazu, dass Kinder unterwegs ausreichend Flüssigkeit und Verpflegung zu sich nehmen, daher der Gesundheitsbezug.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Per se könne man derlei Gegenständen keine gesundheitsfördernde Wirkung zuschreiben. „Es handelt sich um Behältnisse, in denen sowohl gesundheitsfördernde, als auch der Gesundheit nicht dienliche Lebensmittel transportiert werden können“, so das Argument der Richter. Daran ändere auch nichts, dass Vivesco in der Werbung wiederholt das Wort „gesund“ benutze.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Anzag kann weiter für ihre Brotdosen kämpfen.