AMG-Novelle

BPI: Fertigarzneimittel statt Rezepturen APOTHEKE ADHOC, 09.01.2012 15:20 Uhr

Berlin - 

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) fordert, dass künftig Rezepturen und Defekturen nur noch in Ausnahmefällen angefertigt werden dürfen: Nur wenn kein vergleichbares Fertigarzneimittel verfügbar ist, sollen Apotheken Medikamente herstellen dürfen. In seiner Stellungnahme zur AMG-Novelle erneuert der BPI damit seine Forderung, die er bereits mit Blick auf die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gestellt hatte.

 

Eine „Privilegierung der Apotheken“ sei nicht mehr zu rechtfertigen, wenn keine Versorgungslücken für Patienten festzustellen seien und ein vergleichbares zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung stehe, so der BPI unter Verweis auf eine entsprechende Resolution des Europarates. Es sei nicht vertretbar, wenn für Patienten ein „geringeres Schutzniveau“ in Kauf genommen werden solle, soweit eine Arzneimittelherstellung in der Apotheke erfolge. Gesetzliche Anforderungen müssten hier unabhängig vom Herstellungsort gelten. Gleichzeitig spricht sich der BPI explizit gegen ein Verbot der Rezepturherstellung aus: In Ausnahmefällen seien die Anfertigungen gerechtfertigt.

Wie der Verband der forschenden Arzneimittelhersteller (vfa) und der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) kritisiert der BPI zudem die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), dass Landesbehörden bei Gefahr eines Versorgungsmangels die Belieferung der Apotheken anordnen können. Bereits heute könnten die Behörden auf Basis der Polizei- und Ordnungsgesetze entsprechende Maßnahmen ergreifen; bislang seien Versorgungsmängel mit Arzneimitteln „sehr selten“ aufgetreten.

Der BPI hat zudem verfassungsrechtliche Bedenken: Anordnungen zur Erhöhung von Lagerbeständen, Produktionsausweitung oder zur vorrangigen Belieferung bestimmter Großhändler und Apotheken wären ein „erheblicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit“, den der Veband mit einer Enteignung vergleicht. Laut BPI mussn deshalb eine angemessene Entschädigung sichergestellt werden. Grundsätzlich zieht der Verband vertragliche Vereinbarungen den geplanten Sonderbefugnissen der Länder vor.