EuGH-Spezial

Bots eindeutige Empfehlung Alexander Müller, 16.05.2009 17:28 Uhr

Berlin - 

Eindeutiger hätte sich der französische Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, nicht äußern können. In seinen Schlussanträgen zum deutschen Vorlageverfahren in Sachen DocMorris verteidigte Bot am 16. Dezember 2008 in Luxemburg das deutsche Fremdbesitzverbot von Apotheken. Wörtlich heißt es: „Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass die Art. 43 EG und 48 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der nur Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben dürfen, da eine solche Regelung durch das Ziel gerechtfertigt ist, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.“

Der Generalanwalt erkannte zwar eine „Behinderung der Niederlassungsfreiheit“. Diese sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie bestimmte Merkmale erfülle. Das deutsche Fremdbesitzverbot enthalte „keine diskrimierenden Maßnahmen“, da die Vorschrift für jeden gelte, der in Deutschland eine Apotheke betreiben wolle. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehöre außerdem „zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“, so Bot.

Dem Generalanwalt zufolge steht die Qualität der Arzneimittelabgabe „in engem Zusammenhang mit der Unabhängigkeit, die ein Apotheker bei der Erfüllung seiner Aufgabe wahren muss.“ Die Kettenbefürworter konnten Bot nicht überzeugen, dass die Eigentumsverhältnisse bei der Tätigkeit als Apotheker zweitrangig seien: „Wer als Eigentümer und Arbeitgeber eine Apotheke besitzt, beeinflusst meines Erachtens nämlich zwangsläufig die Arzneimittelabgabepolitik in dieser Apotheke“, heißt es im Schlussantrag.

Mit dem Fremdbesitzverbot will der deutsche Gesetzgeber laut Bot aber gerade die Unabhängigkeit der Apotheker gewährleisten. Der Patient müsse „volles Vertrauen in den vom Apotheker erteilten Rat setzen können“, forderte Bot.

Bot hatte auch im italienischen Vertragsverletzungsverfahren zum Fremdbesitzverbot ein Gutachten erstellt. Nach der gemeinsamen mündlichen Verhandlung am 3. September 2008 war Bot zu dem Schluss gekommen, „dass die fraglichen nationalen Vorschriften bewirken, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten, die keine Apotheker sind, am Besitz und am Betrieb einer Apotheke in Italien und in Deutschland gehindert werden. Zwar stellen diese Vorschriften eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da sie den Marktzugang von natürlichen oder juristischen Personen behindern, die in den betreffenden Mitgliedstaaten eine Apotheke eröffnen wollen, sie sind jedoch nach Ansicht des Generalanwalts gerechtfertigt.“

Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof und stellen „in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten, die 'Schlussanträge', in den Rechtssachen, die ihnen zugewiesen sind“, heißt es beim EuGH. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter nicht bindend.