Bon muss nicht mehr lesbar sein APOTHEKE ADHOC, 11.08.2021 15:17 Uhr
Die Pflichtangaben auf dem Kassenbon können jetzt auch als QR-Code hinterlegt werden. Das sieht die überarbeitete Kassensicherungsverordnung vor, wie sie am Montag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Seit Anfang 2020 müssen Händler mit elektronischen Kassensystemen bei jedem Kauf den Kunden einen Beleg ausstellen. Die Bonpflicht soll gewährleisten, dass Kassendaten und andere digitale Aufzeichnungen nicht unerkannt verändert werden können. Bei einer Kassennachschau – die von den Finanzbehörden jederzeit unangekündigt durchgeführt werden kann – soll der ordnungsgemäße Einsatz der Registrierkassen schnell und einfach nachgeprüft werden. Handwerker und Einzelhändler, darunter auch viele Apotheken, hatten die Regelung als unsinnig und bürokratisch kritisiert. Zudem werde viel unnützer Müll produziert.
Der Beleg muss verschiedene Angaben enthalten, darunter Name und Anschrift des Unternehmers, Datum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände, den Betrag, eine Transaktionsnummer und einiges mehr. Um den Aufwand für die Betriebe zu senken, dürfen diese Informationen jetzt auch in einem QR-Code zusammengefasst werden. Der QR-Code muss der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht.
Mit der Änderung der Kassensicherungsverordnung werden die Pflichtangaben ab 2024 erweitert: Künftig müssen die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls angegeben werden, außerdem der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.
Laut Begründung könne mit dieser Maßnahme die Belegverifikation mittels eines Prüfprogramms innerhalb kurzer Zeit und auch außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen erfolgen, informiert die Abda. Es werde ein effektiver Prüfmechanismus geschaffen, indem die zusätzlichen Belegangaben in einem Prüfprogramm erfasst und validiert werden. Es könne damit kurzfristig geprüft werden, ob die Kassensturzfähigkeit gegeben ist und anhand einer Risikoanalyse könne entschieden werden, ob eine Kassen-Nachschau vor Ort oder eine Außenprüfung erforderlich ist, zitiert die Abda weiter aus der Begründung.