BMWi will über Skonti-Urteil diskutieren Lothar Klein, 10.10.2017 11:51 Uhr
Nach dem Urteil des Bundesgrichtshofes (BGH) zur Skonto-Vergabe durch den Großhandel fordert der Bundesverband der deutschen Versandapotheken (BVDVA) das Ende der Fixpreise auf Apothekenebene. Noch vorsichtig äußert sich dazu das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) – kündigt aber an, dass im Rahmen des Honorargutachtes darüber dikutiert werden müsse.
Zum Skonto-Urteil selbst will sich das BMWi nicht äußern: „Das BGH-Urteil zur Skonti-Gewährung können wir erst dann bewerten, wenn die Urteilsbegründung schriftlich vorliegt. Dies ist bisher nicht der Fall“, so eine Sprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC. Das Urteil beziehe sich auf die Handelspraxis des Arzneimittelgroßhandels und stehe damit im Zusammenhang mit der Vergütung des Großhandels für seine Leistungen. Das Urteil werde daher auch im „Forschungsprojekt des BMWi zur Arzneimittelpreisverordnung berücksichtigt werden und in die Vorschläge zu Handlungsoptionen einfließen“. Für den Herbst hat das BMWi die Veröffentlichung des Honorargutachtens angekündigt. Ein konkreter Termin steht aber noch nicht fest.
Die Versanapotheken freuen sich über die Entscheidung: „Nach dem EuGH-Urteil aus dem Oktober 2016 ist das aktuelle Urteil des BGH ein weiteres starkes Signal für Wettbewerb“, so der BVDVA-Vorsitzende Christian Buse. „Wie auch immer sich die deutsche Regierung aufstellen wird: Das deutsche Gesundheitswesen benötigt dringend mehr Flexibilität in der Arzneimittelpreisgestaltung, damit durch Unternehmertum die Qualität und Versorgung flächendeckend abgesichert werden“, fordert Buse.
Apotheken in ländlichen Regionen könnten durch einen Strukturfonds gestützt werden, der über den bestehenden Nacht- und Notdienstfonds gesteuert wird. Entsprechende Vorschläge zu Höchstpreisverordnung und Strukturfonds lägen von Seiten des BVDVA seit Längerem vor. Die deutschen Versender hatten sie bereits nach dem EuGH-Urteil zu Rx-Boni ausländischer Versandapotheken ins Spiel gebracht.
„Fairen Wettbewerb“ fordert der BVDVA jetzt auch mit Blick auf die derzeitigen Festpreise für Rx-Präparate in Apotheken. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahr ermögliche ausländischen Apotheken, Boni zu gewähren. Inländische Apotheken unterlägen noch der Festpreisverordnung, womit eine Inländerdiskriminierung vorliege. „Mit einer Umwandlung des Festpreissystems in eine neu einzuführende Höchstpreisverordnung für Rx-Präparate könnten Apotheken unternehmerischer im Sinne ihrer Kunden handeln“, so Buse weiter.
Für den pharmazeutischen Großhandel habe der BGH die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) herangezogen. Diese lege eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest, wenn Rx-Präparate abgegeben werden. In eigenem Ermessen könne der Pharmagroßhandel auf seine Zuschläge auf den Abgabepreis verzichten und damit in den Wettbewerb treten.
Am 5. Oktober hatte der BGH entschieden, dass der Großhändler AEP wie bisher Rabatte und Skonti auf Rx-Präparate geben darf. Die gesamte Marge des Großhandels erklärten die Richter dabei für rabattfähig: Die Großhändler sind demnach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu erheben, wenn sie Rx-Präparate abgeben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die es als unrechtmäßig ansah, dass Apotheken bei vorfälliger Zahlung Skonti erhalten hatten.