Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat vage Konsequenzen aus dem Urteil im „Fall dm“ angekündigt. Es sei zu prüfen, „ob für die Aushändigung von Arzneimitteln in Geschäftsräumen von beauftragten Drittunternehmen konkretisierende Anforderungen geschaffen werden müssten“, heißt es in einer Antwort des BMG an den Gesundheitsausschuss des Bundestages. Auch für Rezeptsammelstellen müssten gegebenenfalls weitere Regelungen getroffen werden.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Mitte März treffen die Regelung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) auf die Sammelstellen und Abgabepunkte der Versandapotheken nicht zu. Niedergelassene Apotheker dürften dagegen nur in der Apotheke Rezepte entgegennehmen, schreibt das BMG. Es sei zu prüfen, ob für Versandapotheken strengere Auflagen für die Rezeptsammlung geschaffen werden müssten.
Ansonsten fällt seitens des Ministeriums die Bewertung des jahrelangen Rechtsstreits um Abholstellen in Drogeriemärkten recht dürftig aus: Das BMG begrüße Urteil und Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, weil damit Rechtsklarheit geschaffen worden sei. Nach der Bemerkung, die „zu ziehenden Konsequenzen werden derzeit geprüft“, folgt größtenteils eine Wiedergabe der Urteilsbegründung.
Ein Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel lehnt das BMG ab. „Der legale Versandhandel mit Medikamenten hat seit seiner Einführung 2004 keine Probleme aufgeworfen“, heißt es in der Antwort. Soweit eine Einschränkung des Versandhandels auf OTC-Arzneimittel diskutiert werde, sehe das BMG „keine Veranlassung, dies in Aussicht zu nehmen“. Nach dem Bundesgerichtshof sehe nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Länderliste als bindend an, heißt es. Danach ist der Arzneimittelversand nach Deutschland derzeit aus den Niederlanden und Großbritannien zulässig.
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