Apothekenbetriebsordnung

BMG: Versandapotheken müssen nicht immer beraten

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Berlin -

Seit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind

Apotheken explizit zur Beratung verpflichtet.Auch für Versandapotheken

wurden diesbezüglich neue Vorgaben geschaffen – ganz so streng ausgelegt

werden dürfen sie aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG)

allerdings nicht: Eine Beratungspflicht, wie sie die Pharmazieräte in

ihrer Resolution zur Auslegung der ApBetrO erkannt hatten, gibt es laut

BMG jedenfalls nicht.

Laut ApBetrO hat der Kunde bei jeder Bestellung eine Telefonnummer anzugeben, unter der er pharmazeutisch „ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen“. Und weiter: „Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- und Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann.“

Die Pharmazieräte befassten sich auf ihrer Tagung im Oktober mit der neuen Vorgabe und kamen angesichts des Indikativs „beraten wird“ zu dem Schluss, dass für Versandapotheken eine Beratungspflicht besteht. „Das bedeutet, dass bei jedem Versand eine Beratung nach § 20 durchgeführt werden muss. Dies ist im QMS festzulegen und zu dokumentieren.“

Die Versandapotheken liefen gegen diese Auslegung Sturm: Die „grobe Fehlinterpretation“ der ApBetrO durch die Pharmazieräte habe „voraussichtlich das Ziel, den Versandapotheken das Geschäftsmodell zu zerschlagen“, heißt es beim Branchenverband BVDVA. „Denn die praktische Umsetzung hätte den Versandhandel existenziell erschwert. Praktisch hätte dies bedeutet, dass jede Bestellung einen Anruf seitens der Versandapotheke erfordert hätte und darüber hinaus auch noch eine schriftliche Dokumentation im QMS.“

Der Verband wendete sich an das BMG und bat um Klarstellung. Das Ressort von Daniel Bahr (FDP) stellte jetzt klar: „Durch die Möglichkeit, aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb Arzneimittel auch im Wege des Versandhandels abzugeben, hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der für die Apotheken grundsätzlich bestehenden persönlichen Beratung geschaffen.“

Versandapotheken seien verpflichtet, den Kunden zur Angabe einer Telefonnummer aufzufordern, unter der er „beraten werden kann“. „Auf diese Weise wird den tatsächlichen Besonderheiten des Versandhandels mit Arzneimitteln Rechnung getragen.“

„Auch beim Versand sind Apotheker grundsätzlich gehalten, durch Information und Beratung die Arzneimittelsicherheit zu fördern. Allerdings hat hier der Kunde die freie Entscheidung, ob er die Beratung der Versandapotheke in Anspruch nimmt oder nicht. Damit entfällt bei einer Versandapotheke grundsätzlich die Pflicht eigeninitiativ zu beraten, nicht aber das Recht des Patienten, beraten zu werden.“

Die Pharmazieräte haben den Punkt aus ihrer Resolution gestrichen und durch den Passus „in Bearbeitung“ ersetzt. Man sei schließlich an Weisungen gebunden. Auf der nächsten Tagung im Oktober soll das Thema erneut besprochen werden.

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