Frauenquote bei Krankenkassen

BMG vergisst AOK-Vorständinnen

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Berlin -

Im Gesundheitswesen arbeiten viele Frauen, aber bei den Krankenkassen spiegelt sich das nicht wider. Von Gleichberechtigung in den Vorständen sind einige Kassen noch weit entfernt, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einräumt. Allerdings wurden dabei mehrere weibliche Führungskräfte übersehen.

Die fraktionslose Bundestagsabgeordnete Dr. Petra Sitte, ehemals Mitglied der Linksfraktion, wollte vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) wissen, in wie vielen Krankenkassen die Vorstände eigentlich paritätisch besetzt sind und was die Bundesregierung zur Stärkung der Frauenquote unternimmt.

Staatssekretär Dr. Edgar Franke (SPD) räumt ein, dass mit dem „Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FüPoG II) vom 7. August 2021 eigentlich der Frauenanteil in den obersten Führungsebenen der Krankenkassen erhöht werden sollte: Mit § 35a Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurde damals eine Verpflichtung eingeführt, dass jeder mehrköpfige Vorstand mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann zu besetzen ist. „Es handelt sich um eine Regelung zur Mindestbeteiligung von Frauen und Männern, nicht um eine starre hälftige Geschlechterquote“, so Franke.

Laut Staatssekretär haben derzeit 33 der 95 Krankenkassen die gesetzliche Vorgabe umgesetzt. In den übrigen 62 Krankenkassen ist der Vorstand ausschließlich männlich besetzt – hier sind allerdings auch Kassen dabei, die nur ein Vorstandsmitglied haben.

Keine Frau im Vorstand haben – trotz mehrerer Positionen – laut Franke etwa AOK Hessen, AOK Nordwest, AOK Plus, hkk, Big Direkt, IKK classic und IKK Südwest sowie mehrere BKKen.

Gleich zwei Vorständinnen hat Franke allerdings übersehen: Gordana Marsic wurde im Juni vom Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg in den Vorstand gewählt und hat ihr Amt zum Jahreswechsel angetreten. Dr. Isabella Erb-Herrmann wiederum ist schon seit Januar 2022 im Vorstand der AOK Hessen.

Übergangsregelung gilt

Allerdings gibt es laut Franke auch eine Übergangsregelung, damit bestehende Vorstandsämter bis zum Ende wahrgenommen werden können. „Da die Amtsdauer der hauptamtlichen Krankenkassenvorstände bis zu sechs Jahre beträgt und in den Vorstandsdienstverträgen regelmäßig vereinbart wird, dass eine Entscheidung über die erneute Bestellung als Vorstand spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll, kann es bei einzelnen Krankenkassen dazu kommen, dass die erste Besetzungsentscheidung nach Inkrafttreten des FüPoG II unter Beachtung der Mindestbeteiligung erst im Jahr 2028 zu treffen ist.“

Zudem gelte für Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren Vorstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung aus zwei Mitgliedern bestand, dass eine einmalige Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder zulässig ist. „Diese Möglichkeit soll den gesetzlichen Krankenkassen, die aufgrund ihrer Größe gesetzlich auf einen aus bis zu zwei Personen bestehenden Vorstand festgelegt sind und deren Vorstand bei Inkrafttreten des Gesetzes mit zwei Männern besetzt ist, eine gewisse Flexibilität gewähren.“

Laut Franke überwachen die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen im Rahmen der Prüfung und Zustimmung zu den Vorstandsdienstverträgen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Künftig sollen laut einem Beschluss aus dem Dezember außerdem einmal im Jahr die entsprechenden Informationen veröffentlicht werden.

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