Abrechnung

BMG: Strichliste für Impfzertifikate nicht zulässig

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Berlin -

In Apotheken hat sich die Erstellung der digitalen Impfzertifikate eingespielt. Die Abrechnung der Leistung ist dagegen noch mit Fragen verbunden. Soll man der Zählfunktion des Apothekenportals vertrauen oder lieber auf die eigene Strichliste setzen? Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) betont jetzt, dass diese nicht zähle, wenn es dadurch zu einer höheren Vergütung kommt.

Apotheken sollen die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate monatlich abrechnen. Seit dem 1. Juli ist im Apothekenportal des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) eine entsprechende Funktion freigeschaltet. Die Zählfunktion soll zwischen den Impfzertifikaten differenzieren, die bis zum 8. Juli mit 18 Euro brutto beziehungsweise 6 Euro brutto abzurechnen waren. Künftig gibt es für jeden generierten QR-Code 6 Euro brutto. „Auf Grundlage der abgerufenen Anzahl der erstellten Covid-19-Impfzertifikate erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der ausgestellten Impfzertifikate“, sagt ein Ministeriumssprecher.

In einigen Betrieben kam es jedoch zu Abweichungen zwischen der Summe des Portals und der intern geführten Liste. In diesem Fall sei die Differenz mit dem DAV zu diskutieren, so der Sprecher. „Eine Abrechnung auf Basis einer eigenen Strichliste, die zu einer höheren Vergütung führen könnte, ist nicht zulässig“, stellt er klar. Die Abda teilte vergangene Woche noch mit, dass die eigene Strichliste „als rechnungsbegründende Unterlage herangezogen“ werden könne. Alle Erfassungsvorgänge würden durch die jeweilige Apotheke durchgeführt und systemseitig dokumentiert.“ Eine ungewollte Mehrfachausstellung zu einer Person sei nicht möglich, so die Abda.

So sieht es auch das BMG: „Erfasst werden für die Abrechnung ausschließlich abgeschlossene Ausstellungsvorgänge, bei denen erfolgreich ein Zertifikat erstellt wird.“ Nicht erfasst würden abgebrochene, fehlerhafte oder unbeendete Ausstellungsversuche. „Die Abrechnungsdatei aus dem Apothekenportal dient dem Nachweis der korrekten Abrechnung“ und sei „unverändert" durch die Apotheke bis zum 31. Dezember 2024 zu speichern.

Weshalb der Datenabgleich in manchen Betrieben zu Differenzen führt, ist nicht bekannt. Grund dafür könnten der holprige Start und die anfängliche Überlastung des Portals gewesen sein. Auch die Zählung der sogenannten Rezertifizierungen könnte der Grund dafür sein. Damit ist die Ersatzausstellung von Zertifikaten gemeint. In vielen Apotheken stimmen die eigenen Aufzeichnungen allerdings auch mit den vom System generierten Listen überein. Einige Apotheken haben sich unterdessen vom Portal abgemeldet und bieten den Service nicht mehr an.

Für die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate ist die Apotheke persönlich aufzusuchen. Seit vergangener Woche kann auch Genesenen mit einmaliger Impfung ein Nachweis ausgestellt werden.Für den Sammelbeleg soll die Apotheke den Beleg des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) verwenden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) kündigte an, dass die Vergütung zeitnah über die Rechenzentren ausgezahlt werden soll.

Bei der Krankenkassenauswahl soll ein beliebiger Kostenträger eingegeben werden, da die Kasse nicht relevant ist. Später soll dieses Feld handschriftlich durchgestrichen werden. Im Verordnungsteil soll der Text „Impfzertifikate“ ergänzt werden. Als Abgabedatum gilt als Bedruckungsregel der letzte Kalendertag des Monats, in dem die Zertifikate erstellt wurden. Das Rezept soll bedruckt werden, kann aber auch komplett handschriftlich ausgefüllt werden. Letztlich soll es mit Stempel und Unterschrift versehen werden.

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