BMG stellt klar: Externe Räume zum Impfen sind kein Problem Alexander Müller, 14.01.2022 10:24 Uhr
Bevor die Apotheken in der Masse in die Impfkampagne einsteigen können, sind noch einige Dinge zu klären. Regional unterschiedlich beantwortet wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Apotheken für die Durchführung der Impfung externe Räumlichkeiten nutzen können. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt nun auf Anfrage klar, dass das eindeutig möglich ist und der Apothekerkammer nur angezeigt werden muss.
Die Landesapothekerkammer Sachsen hatte gegenüber den Apotheken noch vor dem Jahreswechsel mitgeteilt, dass externe Räume nur nach Freigabe durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) als Aufsichtsbehörde genutzt werden dürften. „Anträge auf die Nutzung externer Betriebsräume für die Durchführung der Schutzimpfungen sind zwingend erforderlich und bei der LDS zu stellen.“ Auch die Kammer in Thüringen gibt sich auf Nachfrage mit Mitgliedern sehr zugeknöpft in der Frage nach externen Räumen.
Dabei liegt der Fall aus Sicht des BMG sehr klar und einfach: Das Ministerium verweist auf Nachfrage auf die Begründung der entsprechenden Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Darin sei „klargestellt, dass geeignete Räumlichkeiten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Apothekenbetriebsordnung (Raumeinheit) nicht erfüllen müssen“.
In der angesprochenen Begründung steht auch, dass die Apotheken per Selbstauskunft gegenüber ihrer Kammer erklären können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Von der Kammer muss nur der Eingang dieser Selbstauskunft bescheinigt werden. „Um sicherzustellen, dass nur die öffentlichen Apotheken Impfstoff zur eigenen Verwendung bestellen, die die Voraussetzungen erfüllen, ist vor der ersten Bestellung die Bescheinigung der zuständigen Kammer einzuholen“, heißt es in der Begründung zur Impfverordnung.
Vorgaben für Räume
Konkret geregelt ist in der Impfverordnung auch, was „geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit“ bedeutet: „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören. Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Zudem müssen die Impfstoffe qualitätsgesichert entsprechend den Vorgaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vorbereitet werden können.“
Die Apothekerkammer Niedersachsen, die auch Aufsichtsbehörde ist, stellt es den Apotheken explizit frei, ob sie interne oder externe Räume nutzen wollen. Wer nicht in der Apotheke impfen möchte, muss lediglich die externe Adresse angeben ein. Pläne der Räume oder Ähnliches müssten nicht eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde verlässt sich auch in diesem Punkt auf die Selbstauskunft der Apotheken, dass die Räume geeignet sind. Das niedersächsische Gesundheitsministerium erklärt: „Die Räumlichkeiten müssen sich in angemessener Nähe zu den Betriebsräumen befinden“, sagt eine Sprecherin. Zusätzlich weist die Kammer darauf hin, dass eine Nutzung von Labor oder Rezeptur für die Durchführung der Impfungen nicht zulässig ist.
Ein weiterer Stolperstein ist die erforderliche Meldung aller durchgeführten Impfungen an das Robert-Koch-Institut (RKI). Diese soll im Fall der Apotheken über das Portal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) erfolgen. Doch die Schnittstelle dafür wurde noch nicht programmiert. Eine Alternative steht den Apotheken aber zumindest vorerst nicht zur Verfügung, wie das BMG gegenüber APOTHEKE ADHOC erklärt: „Zur schnellen, effizienten und einheitlichen Anbindung der Apotheken an die Impfsurveillance ist derzeit gemäß § 4 Coronavirus-Impfverordnung vorgesehen, dass die Apotheken die täglichen Impfdaten über das Meldesystem des DAV zu melden haben.“
Keine Impfpflicht in Apotheken
Und das BMG hat auf Nachfrage noch einmal klargestellt, dass für Apotheken – entgegen anderslautenden Aussagen einzelner Apothekerkammern – keine Impfpflicht gilt. Sie fallen auch dann nicht unter §20a des Infektionsschutzgesetzes, wenn sie selbst Impfungen anbieten.
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