BMG: Online-Rezepte sind unzulässig APOTHEKE ADHOC, 29.02.2012 10:08 Uhr
Online-Rezepte ausländischer Versandapotheken sind aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) in Deutschland unzulässig. In einem Bericht des ZDF-Magazin „Frontal21“ stellt das Ministerium klar, dass für ausländische Versandapotheken deutsches Recht gilt, wenn sie Medikamente an deutsche Patienten verschicken. Weil die Behörden in England das anders sehen, muss vermutlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.
In Großbritannien dürfen Ärzte im Internet Rezepte ausstellen und diese direkt an Versandapotheken übermitteln. Ein prominentes Projekt ist „DrThom“. Schon seit 2002 stellen die Ärzte dabei Ferndiagnosen, die Arzneimittel bringt die Versandapotheke Lloydspharmacy. Beide Unternehmen gehören zu Celesio.
Ehemalige Mitarbeiter von „DrThom“ und einige Hamburger Geschäftsleute haben das Konzept mit „DrEd“ kopiert und sprechen ausschließlich deutsche Patienten an. Sie berufen sich auf europäisches Recht, wonach sich Patienten auch in einem anderen EU-Land behandeln lassen können.
„Frontal21“ hat beim BMG allgemein zum Thema Online-Rezepte angefragt. Natürlich gelte deutsches Recht, lautet die Antwort aus dem Ministerium. „Der Versandhandel ausländischer Versandapotheken nach Deutschland (…) ist nur zulässig, wenn dabei deutsches Arzneimittel- und Apothekenrecht eingehalten wird“, zitiert das Magazin aus der Stellungnahme. Die Ausstellung von Online-Rezepten aufgrund von Fernbehandlungen sei unzulässig, so das BMG.
Allerdings hatten die ZDF-Reporter auch bei der britischen Arzneimittelbehörde MHRA nachgefragt. Der zufolge sind Online-Rezepte von registrierten Online-Ärzten nicht nur in England legal. Internetapotheken dürften derart verordnete Arzneimittel auch an deutsche Patienten verschicken, so das Statement der Behörde. Somit könnten „DrEd“ oder vergleichbare Konzepte bald ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) werden.