Verbändeanhörung

BMG nimmt zu ApBetrO Stellung

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Videoapotheken, Anwesenheitspflicht, Umbaumaßnahmen: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich zur Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geäußert. Am 15. Juli hatte das Ministerium mehrere Verbände (ABDA, BVDVA, BVDA, BVDAK, VZA, ADKA, BVKA) zur informellen Besprechung eines ersten Entwurfs nach Bonn eingeladen. Aus dem jetzt verschickten Protokoll der Sitzung geht hervor, dass man im BMG die Einwände der Verbände teilweise angenommen hat. Bei anderen Punkten bleibt das Ministerium hart.

Die Verbände hatten schärfere Auflagen für Pick-up-Stellen gefordert: Versandapotheken sollten künftig ihre Rezeptsammelstellen ebenfalls nur in abgelegenen Gebieten betreiben dürfen. Laut Protokoll sieht auch das BMG eine rechtliche Benachteiligung der Präsenzapotheken gegenüber Versandapotheken bei der Rezeptsammlung und externen Betriebsräumen. Ob daraus ein Pick-up-Verbot abgeleitet werden soll, ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Eine Benachteiligung der Apotheken sei nicht gerechtfertigt, heißt es zumindest.

In diesem Zusammenhang wurde auch der Einsatz von Videoapotheken diskutiert. Aus Sicht des Ministeriums sind sie jedoch keine Rezeptsammelstellen, sondern gehören zu den Apothekenbetriebsräumen. Die Verbände hatten eine solche weite Auslegung der Raumeinheit in der Besprechung kritisiert.

Die Verbände hatten auch zu den Vorgaben für die Apothekenbetriebsräume noch Fragen. Nach einem ersten Entwurf der ApBetrO-Novelle sollten die Herstellung keimarmer Arzneimittel, Rezeptur, Teemischungen und Verblisterung jeweils in getrennten Räumen stattfinden. Die Verbände hatten einen Bestandsschutz für bestehende Apotheken gefordert. Das BMG will nun offenbar getrennte Bereiche - etwa im Labor - erlauben. Für die Rezeptur und Zytostatika-Herstellung sollen eigene Räume aber zwingend sein.

Eine Begrenzung der Offizinfläche für den Verkauf apothekenüblicher Waren auf 30 Prozent wäre aus Sicht der Verbände nicht akzeptabel. Diese Zahl war offenbar ohne Abstimmung in die Begründung des ersten Entwurfs geraten. Das BMG stellt im Protokoll fest, dass im Text von einem untergeordneten Anteil die Rede war.

Grundsätzlich hält das Ministerium aber an einer Begrenzung fest, ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Unterschied zwischen Apotheken und Drogeriemärkten verwische, so das BMG. Schließlich benötige die Apotheke für die Beratung ausreichend Platz in der Offizin. Kosmetika sollen aber nicht von dem Begriff der apothekenüblichen Waren ausgeschlossen werden.

Damit eine diskrete Beratung in Apotheken jederzeit möglich ist, muss aus Sicht des BMG nicht zwangsläufig jede Apotheke umgebaut werden. Oftmals seien organisatorische Lösungen ausreichend. Auch in puncto Anwesenheitspflicht des Apothekers zeigte sich das BMG gesprächsbereit und hat einen etwas längeren Abwesenheitszeitraum in Aussicht gestellt. Zuvor war von maximal drei Tagen die Rede. Die Fortbildungspflicht für Apotheker ergibt sich laut BMG aus dem Qualitätsmanagementsystem (QMS). Eine verpflichtende Zertifizierung des QMS ist dagegen vorerst nicht vorgesehen.

Eine Kontrolle der PTA bei jeder Abgabe verschriebener Medikamente wurde von den Verbänden abgelehnt. Das BMG monierte, dass PTA Privatverschreibungen schon heute vor der Abgabe vorlegen müssen, Kassenrezepte aber erst danach. Nach der einhelligen Kritik der Verbände an der Wiederverwendung zurückgegebener Arzneimittel hat das BMG eine erneute Prüfung angekündigt. Regelungen zum Verblistern würden derzeit mit den Ländern abgestimmt. Die „Gute Herstellungspraxis“ bei der Arzneimittelherstellung meint laut BMG die angepasste Übernahme von Anforderungen des EG-GMP-Leitfadens.

Vorsichtshalber weist das BMG im Protokoll darauf hin, dass die Inhalte des künftigen Entwurfs der ApBetrO damit noch nicht festgelegt sind. Änderungsvorschläge werde man eingehend prüfen.

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