Novelle der Corona-Impfverordnung

BMG: mRNA für Alte, Vektor für alle anderen

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Berlin -

Der jüngst zugelassene Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca soll hauptsächlich für Menschen unter 65 Jahren verwendet werden, die zu Risikogruppen gehören oder im Gesundheitswesen arbeiten. Das geht aus dem Referentenentwurf zur Novelle der Coronavirus-Impfverordnung hervor, die APOTHEKE ADHOC vorliegt. Neben der neuen Priorisierung sollen die Befugnisse impfender Ärzte für Einzelfallentscheidungen erweitert werden.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) versucht, mit der Novelle der Impfverordnung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) Rechnung zu tragen: Die hatte den AstraZeneca-Impfstoff nur für Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren empfohlen, da zur Beurteilung der Impfeffektivität ab 65 Jahren bisher keine ausreichenden Daten vorlägen. Zuvor hatte die EU-Arzneimittelbehörde EMA die europaweite Zulassung des Impfstoffs empfohlen, und zwar für Erwachsene ab 18 Jahren ohne eine Altersbegrenzung.

Daran orientiert sich nun auch die Novelle zur Impfverordnung: Demnach sollen künftig 18- bis 64-Jährige prioritär mit der AstraZeneca-Vakzine geimpft werden. Ein anderer Impfstoff soll bei dieser Altersgruppe nur verwendet werden, wenn der von AstraZeneca nicht zur Verfügung steht. Das betrifft einerseits die Gruppen mit höchster und hoher Priorität, in der Gruppe mit erhöhter Priorität kommt der Vektor-Impfstoff nicht mehr explizit zur Sprache – vermutlich, weil diese Gruppe ohnehin erst spät geimpft wird und die Frage sich dann nicht mehr stellen soll.

Erhalten sollen den Vektor-Impfstoff insbesondere Menschen, die wegen ihrer Arbeit im medizinischen Sektor einem stark erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind, also vor allem Pflegepersonal oder Mitarbeiter auf Intensivstationen oder in Notaufnahmen und Rettungsdiensten.

Außerdem sollen Menschen, die wegen schwerer oder chronischer Erkrankungen zu einer Risikogruppe gehören, den neuen Impfstoff erhalten: Der Entwurf spricht unter anderem von Personen mit Trisomie 21, Organtransplantation, einer Demenz oder geistigen Behinderung, mit psychiatrischer Erkrankung (insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie und schwere Depression), Personen mit behandlungsbedürftigen malignen hämatologischen Erkrankungen, nicht in Remission befindlichen Krebserkrankungen oder Krebserkrankungen vor oder während einer Krebsbehandlung oder einer onkologischen Anschlussrehabilitation (AHB), Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD oder anderer, ähnlich schwerer chronischer Lungenerkrankung, Personen mit Diabetes mellitus, Leberzirrhose und anderer chronischer Lebererkrankung, mit chronischer Nierenerkrankung sowie Personen mit Adipositas.

Die Reihenfolge der Erkrankungen bei der Einstufung wurde dabei angepasst: So werden beispielsweise COPD und andere ernste Atemwegserkrankungen sowie hämatologische Erkrankungen künftig zur Gruppe 2 mit hoher Priorität gezählt. Menschen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, aber auch mit Autoimmunerkrankungen oder Herzinsuffizienz wurden ebenfalls hochgestuft, die fallen nun in die Gruppe 3 mit erhöhter Priorität. Allerdings: Mit der Novelle soll auch festgeschrieben werden, dass in begründeten Einzelfällen auf Basis ärztlicher Entscheidung von der Reihgenfolge abgewichen werden darf.

 

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