Schiedsverfahren

BMG: Keine Kostendeckungsgarantie für Apotheker APOTHEKE ADHOC, 08.12.2009 17:35 Uhr

Berlin - 

Nicht plausibel, problematisch, methodisch bedenklich: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat bei seiner Intervention in das Schiedsverfahren zur Anpassung des Kassenabschlags deutliche Worte gefunden. In seinem Schreiben an die Schiedsstelle kritisiert Ulrich Dietz, Leiter des Referats Arzneimittelversorgung, die Berechnungsgrundlage des anstehenden Schiedsspruchs. In dem Brief, der APOTHEKE ADHOC vorliegt, bittet Dietz, die „rechtliche Bewertung“ aus dem BMG bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Das BMG stimmt zwar grundsätzlich zu, dass mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die „Aufgabenzuweisung an die Apotheken“ zur Grundlage für eine Anpassung des Rabatts gemacht wurde und dass dabei auch die Kostenentwicklung zu berücksichtigen sei. Dies gelte jedoch nur soweit, wie es sich um Kosten bei „wirtschaftlicher Betriebsführung“ handele.

Das heißt: Das BMG wendet sich gegen eine Kostendeckungsgarantie für die Apotheken. Eine Anpassung, die pauschal ausschließlich auf Kostensteigerungen abstelle, laufe „auf eine Selbstkostendeckung hinaus, die mit der gesetzlichen Vorgabe nicht vereinbar ist“, schreibt Dietz an den Vorsitzenden der Schiedsstelle, Dr. Rainer Daubenbüchel.

Bei der Berechnung ist der Fixzuschlag laut BMG ohnehin nicht mit den Kosten der Apotheke gleichzusetzen: Schließlich werde aus dem „packungsbezogenen Handelszuschlag“ neben den Personal- und Sachkosten auch das Einkommen des Apothekeninhabers finanziert. „Daher bestehen auch gegen eine fiktive Aufteilung des Fixzuschlags auf einen Anteil für Personal- und Sachkosten Bedenken“, argumentiert Dietz.

Das BMG moniert die Methodik der Schiedsstelle: Die Zuwachsraten für Personal- und Sachkosten seien für „andere Grundgesamtheiten“ ermittelt worden und könnten nicht pauschal auf Teile des Fixzuschlags angewendet werden. Die Schiedsstelle hätte laut Dietz die Zuwächse der Gesamtkosten nach Kostenarten belegen und ihre Annahmen zum Anteil in der Versorgung GKV-Versicherter nachvollziehbar machen müssen.

Stattdessen habe die Schiedsstelle „nicht plausibel begründet, dass der Personalzuwachs in Apotheken ausschließlich durch die Abgabe von Rabattarzneimitteln in der GKV bedingt ist“, moniert Dietz. Seiner Meinung nach bedingt etwa die höhere Zahl an Filialapotheken einen Anstieg der Vollzeitkräfte.

Das Argument der Rabattverträge sticht laut Dietz ebenfalls nicht: Ein eventueller Zusatzaufwand sei nur durch diejenigen Krankenkassen bedingt, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben; hier gebe es eigene Möglichkeiten der zusätzlichen Honorierung.

Außerdem gibt Dietz zu Bedenken, dass die Apotheken selbst von den Vereinbarungen zwischen Kassen und Herstellern profitieren könnten: „Sind Rabattverträge für einen bestimmten Wirkstoff mit mehreren Anbietern geschlossen und hat die Apotheke die Auswahl zwischen den Anbietern, können die Vertragsparteien insbesondere eventuell erzielbare Vorteile von Apotheken durch Liefer- und Zahlungsbedingungen berücksichtigen.“