Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ wurden nicht nur Corona-Impfungen in Apotheken erlaubt, sondern auch eine Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe beschlossen. Gilt diese auch für Apothekerinnen und Apotheker, die Corona-Impfungen anbieten wollen?
Ab 15. März gilt eine Impfpflicht für alle Mitarbeiter:innen in Arztpraxen, Kliniken und weiteren Gesundheitszentren sowie Pflegeheimen und Pflegediensten. Die Vorgabe gilt jeweils für die gesamte Belegschaft, also unabhängig von der jeweiligen Tätigkeit: „Nach der neuen gesetzlichen Regelung unterliegen Personen, die in den in der Vorschrift genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Hierbei kommt es nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe an, maßgeblich ist, ob eine Tätigkeit in einer der genannten Einrichtungen oder einem der genannten Unternehmen vorliegt“, so ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).
Apotheken werden nicht in der Aufzählung genannt, allerdings fragen sich Kolleg:innen, die bald Corona-Impfungen anbieten wollen, ob sie in diesem Zusammenhang unter den Begriff der „Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen“ fallen könnten.
„Apotheken sind vom Gesetzgeber nicht in der Vorschrift aufgeführt worden, sodass Apotheker, die in einer Apotheke impfen (oder sonst ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen), nicht von der Impfpflicht umfasst sind“, stellt der BMG-Sprecher klar. „Sollten jedoch Apotheker in einer der genannten Einrichtungen oder in einem der genannten Unternehmen tätig sein (sei es auf regulärer Basis, z.B. in einer Krankenhausapotheke, sei es zum Zwecke des Impfens), würden sie unter die Impfpflicht fallen. Für eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung im Sinne der Vorschrift ist es erforderlich, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind.“
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