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BMG: Kein Marketing mit Arzneidaten

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Berlin -

Wer im Internet surft, hinterlässt überall Spuren, aus denen sich interessante Geschäftsmodelle kreieren lassen. Auf einem Datenschatz sitzen auch die Versandapotheken. Sylvia Gabelmann von der Fraktion Die Linke wollte jetzt von der Bundesregierung wissen, welche Grenzen es für die Auswertung und Vermarktung der Daten bei Online-Bestellungen gibt. Grundsätzlich gilt: Ohne Zustimmung keine Vermarktung für Werbezwecke.

Die umfassende Frage lautet: „Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bestellung von Arzneimitteln bei Versandapotheken, etwa beim Einlösen von Rezepten, Gesundheitsdaten verwendet, und widerspricht die Verwendung von Remarketing-Funktionen durch Versandapotheken, mit denen das Nutzungsverhalten der Patienten in teils selbst der Versandapotheke unbekanntem Ausmaß ausgewertet und verwendet werden, nach Kenntnis der Bundesregierung dem Sozialdatenschutz des Sozialgesetzbuchs oder anderen datenschutzrechtlichen Regelungen?“

Im Online-Handel werden mit Remarketing oder Retargeting Methoden bezeichnet, mit deren Hilfe Besucher eines Webshops zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf die Produkte, für die sie sich interessiert haben, aufmerksam gemacht werden. Dazu eignen sich unter anderem Werbeeinschaltungen auf Websites von Drittanbietern. Suchmaschinen wie Google oder Bing bieten zu diesem Zweck eigene Remarketing-Netzwerke an. Auch Facebook wertet das Verhalten seiner Mitglieder akribisch aus.

Im Namen der Bundesregierung antwortete der Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Dr. Thomas Gebhart (CDU). Im Rahmen der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln auf dem Weg des Versandhandels, wie auch bei der Abgabe in der Apotheke vor Ort, verarbeiteten Apotheken regelmäßig auch Gesundheitsdaten. Dabei handele es sich insbesondere um Angaben zu den abzugebenden Arzneimitteln aus den Verordnungen sowie um zusätzliche Informationen, die die Apotheken gegebenenfalls bei der Beratung erhöben, so Gebhart. Diese Verarbeitung sei erlaubt und erfolge zum Zwecke der Gesundheitsversorgung.

Demgegenüber sei die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Werbezwecken beziehungsweise für „Remarketing-Funktionen“ nur dann zulässig, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliege oder einer der übrigen Erlaubnistatbestände nach Artikel 9 Absatz 2 DSGVO greift. Dort sind zehn Ausnahmen aufgeführt, die nach Ansicht des BMG so eng gefasst sind, dass diese im Regelfall nicht greifen. „Die Verarbeitung zu Werbezwecken beziehungsweise für ‚Remarketing-Funktionen‘ wird daher regelmäßig nur im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung rechtlich zulässig sein“, so das BMG.

Nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person grundsätzlich untersagt.

Andere, weniger schutzbedürftige personenbezogene Daten dürfen laut Gebhart unter anderem verarbeitet werden, wenn dies „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist“. In Artikel 6 DSGVO sind noch weitere Ausnahmen definiert. Die Betroffenen hätten in diesen Fällen die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung.

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