Vertriebswege

BMG hinterfragt Apothekenpflicht für Medizinprodukte

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will den Vertrieb von Medizinprodukten neu regeln. Auf dem Prüfstand stehen die Verordnungen über die Verschreibungspflicht und über Vertriebswege von Medizinprodukten (MPVerschrV und MPVertrV). Das Ministerium will insbesondere untersuchen, für welche Produkte die Apotheken- beziehungsweise Verschreibungspflicht noch notwendig ist.

Die Verordnungen dienten laut BMG ursprünglich dem Zweck, den Status quo der Produkte zu erhalten, die vor der Einführung des Medizinprodukterechts dem Arzneimittelgesetz unterlagen und daher nur in der Apotheke abgegeben werden durften. Es gebe jedoch einige Medizinprodukte, für die eine Apotheken- oder Verschreibungspflicht nicht erforderlich sei.

Wie die Neuregelung aussehen soll, steht noch nicht fest. Denkbar wäre laut BMG, beide Verordnungen zu vereinfachen und zusammenzufassen. Die Verschreibungspflicht könnte auf bestimmte Medizinprodukte beschränkt werden, die einen Rx-Arzneistoff enthalten. In den neuen Vorschriften soll auch stehen, dass Sonderanfertigungen, wie zum Beispiel Kompressionsstrümpfe, nur von Personen abgegeben werden dürfen, die eine entsprechende Ausbildung und praktische Erfahrung besitzen.

Bei in-vitro-Diagnostika, zu denen zum Beispiel Schwangerschaftstest und andere Harnteststreifen zählen, soll auch künftig eine fachliche Beratung sicher gestellt werden. Ob die Abgabe auf Apotheken und Gewerbebetriebe wie Gesundheitshandwerker und Fachhändler beschränkt werden soll, steht noch zur Diskussion. Diagnostika zur Erkennung übertragbarer Krankheiten sollen nur durch Apotheken, Angehörige der Heilberufe oder Einrichtungen des Gesundheitswesens abgeben werden dürfen, schlägt das BMG vor.

Nur auf Rezept abgegeben werden dürfen derzeit Medizinprodukte, die Rx-Arzneistoffe enthalten, sowie Intrauterinpessare zur Empfängnisverhütung. Verschreibungspflichtig sind außerdem Schweine-Epidermis zur Anwendung als biologischer Verband sowie oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis zur Behandlung des Übergewichts und zur Gewichtskontrolle. Apothekenpflichtig sind Hämodialysekonzentrate sowie Medizinprodukte, die apothekenpflichtige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Pflaster und Brandbinden.

Die einzelnen Aspekte der geplanten Novelle wurden an die betroffenen Verbände und Behörden geschickt. Diese können bis Ende September Änderungsvorschläge einreichen.

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