Seit Monaten wird in verschiedenen Pilotprojekten der Einsatz von E-Rezept-Tools getestet. Kürzlich erst hat sich Noventi an das Telemedizin-Projekt „More“ der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) angedockt. Und die DocMorris-Mutter Zur Rose will noch in diesem Herbst ein eigenes E-Rezept testen. Das alles dürfte sich als überflüssig erweisen: Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion mitteilt, kommt ausschließlich das E-Rezept-Tool der Gematik zum Einsatz. Drittanbieter dürfen nur sogenannte „Mehrwertanwendungen“ beisteuern. Die eigentliche Verordnung wird ab 2021 somit digital nur über das Gematik-E-Rezept vom Arzt zum Patienten und in die Apotheken transportiert.
Der gesetzliche Auftrag an die Gesellschaft für Telematik (Gematik) beinhalte insbesondere die Schaffung der Telematikinfrastruktur (TI). Diese umfassende Aufgabe wird gesetzlich näher konkretisiert: Das PDSG sehe insoweit auch die Entwicklung und Zurverfügungstellung der E-Rezept-App als Komponente der TI vor, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen ermögliche, heißt es in der Antwort des BMG auf die FDP-Anfrage. Mit der Aufgabenzuweisung an die Gematik als einer anerkannten neutralen Stelle werde sichergestellt, dass die App einen integralen Teil der TI darstelle.
Die Aufgabenübertragung sei aus Gründen des Allgemeinwohls und der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Versorgungssicherheit und zum Schutz sensibler personenbezogener Versicherten-, Verordnungs- und Dispensierdaten geboten. Gesundheitsdaten stehen laut BMG nach Artikel 4 Nr. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unter besonderem Schutz. Mit der Gematik als neutraler und qualifizierter Anbieterin werde die Akzeptanz unter den Patienten erhöht.
„Es wird zudem sichergestellt, dass die freie Apothekenwahl der Versicherten und das grundsätzliche Verbot von Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gewahrt bleiben, die sensiblen Verordnungs- oder Dispensierdaten zuverlässig vor einer Weitergabe an Dritte geschützt werden und nur Berechtigte Arzneimittel verordnen und dispensieren können“, so das BMG.
Zudem sei zu beachten, dass das E-Rezept in den weiteren Ausbaustufen auf andere Verschreibungsformen ausgeweitet werden solle. Insbesondere für zukünftige elektronische Verschreibungen von Betäubungsmitteln bestünden besondere Sicherheits- und Kontrollanforderungen. Auch hier sei eine gesetzliche Festlegung auf die Gematik erforderlich. „Die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung durch die Gesellschaft für Telematik ist nicht-wirtschaftlicher Art. Die Entwicklung und das Angebot einer Zugriffsmöglichkeit auf das E-Rezept werden ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.“
Zudem handele es sich bei der ärztlichen Verordnung und damit auch bei der Zugriffsmöglichkeit auf die ärztliche Verordnung um ein „zentrales Element der Arzneimittelversorgung im solidarischen System der gesetzlichen Krankenversicherung“. Ärztliche Verordnungen und damit auch entsprechende Zugriffsmöglichkeiten dienten der Erfüllung sozialgesetzlicher Leistungs- und Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen den gesetzlich Versicherten und den Krankenkassen. „Die sichere Übermittlung und der Zugriff auf ärztliche Verordnungen stehen insoweit keiner eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit offen“, so das BMG weiter.
Das BMG werde zudem ermächtigt, „durch Rechtsverordnung Schnittstellen in den Komponenten und ihre Nutzung durch Drittanbieter zu regeln“. Hierdurch könne ein „Zugang für Drittanbieter von Mehrwertanwendungen ermöglicht werden, soweit die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Telematikinfrastruktur und insbesondere des elektronischen Rezeptes nicht beeinträchtigt werden“. Insoweit werde unter Beachtung des grundlegenden Anspruchs an die Sicherheit der TI, des öffentlichen Gesundheitsschutzes und der Datensicherheit ein „angemessener Rahmen“ für die Teilnahme von Drittanbietern von Mehrwertanwendungen zugelassen.
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