BMG erleichtert Pharma-Werbung APOTHEKE ADHOC, 02.12.2011 19:59 Uhr
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will eine Reihe von Werbeverboten für Arzneimittel lockern. Zwar bleibt Werbung für Rx-Medikamente weiter generell verboten. Mit der AMG-Novelle sollen aber unter anderem OTC-Präparate gegen Schlaflosigkeit und zur Beeinflussung der Stimmungslage für Werbung beim Endverbraucher freigegeben werden. Das BMG begründet die geplanten Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) mit Anpassungen an europäisches Recht und Gerichtsentscheiden.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen Schlaflosigkeit und zur Beeinflussung der Stimmungslage durften bislang außerhalb der Fachkreise überhaupt nicht beworben werden. Die entsprechende EG-Richtlinie beziehe sich allerdings nur auf „psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe“ – eine Grundlage für das deutsche Werbeverbot sei daher nicht mehr gegeben, heißt es in der Begründung.
Auch das strikte Verbot zur Verwendung von Patientenschicksalen soll gelockert werden: Die „Wiedergabe von Krankengeschichten, der bildlichen Darstellung oder Bezugnahmen auf Äußerungen Dritter“ soll nur noch verboten sein, wenn sie in „missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt“, heißt es im Entwurf. Das BMG will das HWG damit an die EG-Richtlinien und an ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) anpassen.
Die in einem ersten Entwurf vorgesehene Lockerung für Werbung mit „Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf“ ist ebenfalls enthalten. Das HWG sieht bislang vor, dass auf Studien nur Bezug genommen werden kann, wenn sie von „wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen“ durchgeführt wurden. Außerhalb von Fachkreisen ist die Verwendung sogar gänzlich verboten.
Das BMG erlaubt zudem die öffentliche Bereitstellung von Beipackzetteln. Im Mai hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Pharmahersteller entsprechende Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel ins Internet stellen dürfen. Das HWG solle für die Veröffentlichung „bereits behördlich autorisierter Informationen“ daher nicht mehr anwendbar sein. „Voraussetzung ist, dass diese Angaben dem Interessenten im Internet nicht unaufgefordert dargeboten werden“, heißt es in dem Entwurf. Der Internetnutzer müsse einen „aktiven Suchschritt“ unternehmen, um an die Informationen zu gelangen.
Auch Verkaufskataloge und Preislisten sollen teilweise vom Anwendungsbereich des HWG ausgenommen werden. Allerdings gelte dies nur für „die Übersendung von Listen nicht zugelassener Arzneimittel an Apotheker, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat nur ausnahmsweise zulässig ist“, heißt es in dem Entwurf. Zudem dürften die Listen nur Informationen über Bezeichnung, Packungsgrößen, Wirkstärke und Preis des Medikamentes enthalten.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2007: Die Internationale Ludwigs-Apotheke aus München hatte damals gegen den Arzneimittelhändler Juers Pharma geklagt, der Listen mit Handelsnamen, Packungsgrößen und Preisen von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln an Apotheken verschickt hatte.
_________________________________________ Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Textes hieß es fälschlicherweise, dass die Werbung mit Studien verboten bleiben soll. Dies bitten wir zu entschuldigen.