Covid-19-Impfungen

BMG erklärt Apotheker-Impfungen

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Berlin -

Das Interesse an Covid-19-Impfungen in Apotheken ist groß. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erklärt, unter welchen Voraussetzungen Pharmazeut:innen bereits jetzt gegen Corona impfen dürfen.

Die Mitwirkung von Apotheker:innen an den Impfungen im Rahmen der Covid-19-Impfkampagne kommt laut BMG auf unterschiedliche Weise in Betracht:

Grippe-Impfapotheker:innen

Apothekerinnen und Apotheker, die bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j Sozialgesetzbuch (SGB V) ärztliche Schulungen erfolgreich absolviert haben, seien zur eigenständigen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, sagt eine Ministeriumssprecherin. Sie könnten sofort in mobilen Impfteams, Impfzentren oder anderen bestehenden Strukturen eingebunden werden. Die rund 2600 geschulten Grippe-Impfapotheker:innen können demnach sofort die Impfkampagne unterstützen.

Ärztlich geschulte Apotheker:innen

Zudem seien Apotheker:innen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz „grundsätzlich auch zur eigenständigen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Schulung bestätigt wurde.“ Das BMG betont darüberhinaus, dass die Bundesapothekerkammer (BAK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) bis zum 31. Dezember ein Mustercurriculum für diese Schulung entwickeln soll.

Zusätzlich müsse eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Sars-CoV-2 erforderlich sei – oder die Apotheker:innen müssten in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden sein.

Ärztlich delegierte Apotheker:innen

Die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Covid-19 im Wege der ärztlichen Delegation sei für Apotheker:innen bereits länger möglich, so die Sprecherin. „Dies kommt auch klarstellend im § 20b des Infektionsschutzgesetzes zum Ausdruck.“

Verordnung folgt zeitnah

Um die entsprechenden Rahmenbedingungen für geschulte Apotheker:innen, die nicht in einem mobilen Impfteam oder einem Impfzentrum eingebunden sind, zu schaffen, werde das Ministerium „zeitnah die Corona-Impfverordnung ändern“. Mit anderen Worten: Nach Erwartung des BMG sollen Apotheker:innen jetzt zügig starten können.

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