Compliance: BMG verspricht Vier-Augen-Prinzip Lilith Teusch, 11.04.2024 15:11 Uhr
In der gestrigen Fragestunde im Bundestag kam das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht mehr an die Reihe, die Parlamentarische Staatssekretärin Sabine Dittmar (SPD) antwortete schriftlich – etwa zum Stand der „kritischen Aufarbeitung “ der Impfkampagne „Ich schütze mich“. Der Bundesrechnungshofs (BRH) hatte die Vergabe kritisiert. Beim Thema Cannabis weicht Dittmar genauso aus.
Der BRH hatte die Impfkampagne „Ich schütze mich“ des BMG geprüft und Verstöße gegen das Vergaberecht festgestellt. Das Ministerium hatte sich eigentlich bereits 2020 an die Agentur Scholz & Friends für die Informationsmaßnahmen bezüglich der Coronapandemie gebunden. Und trotzdem hat die Agentur BrinkertLück die Kampagne entworfen.
Maßnahmen zur Aufarbeitung?
Der Bundestagsabgeordnete Tino Sorge (CDU) erkundigte sich in gleich zwei Fragen nach der Aufarbeitung: „Welche genauen Maßnahmen soll die gegenüber dem Bundesrechnungshof zugesagte kritische Aufarbeitung der Beauftragung der zuvor auch für die SPD tätigen Agentur BrinkertLück mit der Impfkampagne ‚Ich schütze mich‘ durch das Bundesministerium für Gesundheit umfassen, und gibt es hierfür einen Zeitplan?“
Von „genauen Maßnahmen“ sucht man in der Antwort des BMG aber vergeblich. Mit der Aufarbeitung „der medialen Berichterstattung, der parlamentarischen Befassung und nicht zuletzt durch die Begleitung der umfassenden Prüfung durch den BRH“ sei begonnen worden, so Dittmar.
Alle in diesem Zusammenhang stehenden Verwaltungsentscheidungen seien seitens des BMG mit „großer Sorgfalt aufbereitet und kritisch bewertet“ worden. Außerdem habe man im BMG die Klarstellung aufgenommen, dass auch bei „Vorgängen wie einer Unterbeauftragung im Bundesministerium für Gesundheit das Vieraugenprinzip einzuhalten“ sei. Einen Zeitplan scheint es im Ministerium auch nicht zu geben. Dittmer verspricht eine „angemessene, revisionssichere und zeitnahe Dokumentation“.
Welche Fehleinschätzungen wurden getroffen?
Außerdem fragte Sorge nach dem im BRH Bericht genannten Fehleinschätzungen des BMG: „Welche im Bericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 25. März 2024 erwähnte ‚Fehleinschätzung bei der Ermittlung von Tatsachengrundlagen‘ genau wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit getroffen, und inwieweit wirkte sich diese auf das Vergabeverfahren aus?“
Auch hier fiel die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin vage aus: Das BMG habe festgestellt, dass das Auftragsvolumen zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung der Agentur Scholz & Friends noch gar nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die Pandemiejahre stellten aber, so Dittmar, eine Ausnahmesituation dar, in der das „dynamische Infektionsgeschehen“ eine ebenso schnelle Kommunikation erfordert habe. „Die grundsätzliche Vertragsausweitung – unabhängig von der Ausschöpfung bis zu diesem Zeitpunkt – war erforderlich und vergaberechtlich zulässig. Die Erhöhung des möglichen Volumens kam im Ergebnis nicht zum Tragen“, so Dittmar. Eine „weiter gehende Auswirkung“ auf das Vergabeverfahren hätte dies aber nicht gehabt.
Missbrauch bei medizinischem Cannabis?
Der Abgeordnete Stephan Pilsinger (CSU) fragte bezüglich der Cannabis-Legalisierung: „Ist der Bundesregierung bewusst, dass mit der zum 1. April geltenden Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes, wonach ‚Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf‘, nach mir vorliegenden Informationen die bisher geltenden betäubungsmittelrechtlichen Auflagen für Medizinalcannabis wegfallen und ein Arzt somit Cannabis auf Privatrezept auch für Personen verschreiben darf, die das Cannabis nicht aufgrund medizinischer Notwendigkeit benötigen, sondern tatsächlich als ‚Genussmittel‘ konsumieren, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um solchen Missbrauch zu verhindern?“
Cannabis, so Dittmar, entfalle nach den nun geltenden Regelungen nicht mehr den Anforderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Zu medizinischen Zwecken bedürfe es aber weiterhin einer ärztlichen Verschreibung. Nur gegen Vorlage eines Rezepts könne medizinisches Cannabis in der Apotheke bezogen werden. „Für die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken gelten Regelungen wie für die Verschreibung anderer, nichtbetäubungsmittelhaltiger Arzneimittel“, so Dittmar. Die ärztliche Behandlung habe grundsätzlich nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.