Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich im Streit um die Austauschbarkeit von Rabattarzneimitteln vor die Apotheken gestellt: Die Haftung für das Medikament verbleibe in jedem Fall beim Hersteller, schrieb Klaus Theo Schröder, Staatssekretär im BMG, an die Generikaunternehmen.
Schröder zufolge haftet der Hersteller, „wenn ein Arzneimittel im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauches eingesetzt wird“. Bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln reicht es dem Staatssekretär zufolge aus, wenn eines der Präparate die Zulassung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet hat. Der Einsatz des anderen Medikaments entspreche hierbei dem „bestimmungsgemäßen Gebrauch“.
Schließlich beziehen sich Schröder zufolge alle Generikahersteller bei der Zulassung auf die Unterlagen des Referenzarzneimittels, ohne eigene Nachweise beizubringen. Es sei davon auszugehen, dass die zugelassenen Anwendungsgebiete dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen, so der Staatssekretär in einem weiteren Schreiben.
„Demnach liegt die verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung nach § 84 Arzneimittelgesetz dann beim pharmazeutischen Unternehmen“, so Schröder. Sie liege weder bei den verordnenden Ärzten noch den Apothekern, „für die daher keine haftungsrechtlichen Probleme entstehen“.
Obwohl Schröder seine Position erstmals im Mai mitteilte, warnten noch in dieser Woche verschiedene Hersteller die Apotheken per Fax: Die Haftung gehe auf den Apotheker über, wenn dieser Arzneimittel außerhalb ihrer zugelassenen Indikationen abgegebe. Genau das fordert aber die AOK für ihre Rabattverträge - mit Unterstützung des BMG.
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