Umsatzsteuerbefreiung

BMF klärt Steuerfrage für testende Apotheken

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Berlin -

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut zu Corona-Schnelltests geäußert. Deren Durchführung ist auch in Apotheken von der Umsatzsteuer befreit, heißt es in den aktualisierten „FAQ Corona“ des Ministeriums. Auf die eingekauften Tests darf dann keine Vorsteuer mehr gezogen werden.

Das BMF hat das Dokument erneut überarbeitet. Zur Frage, ob die Abnahme von Corona-Schnelltests umsatzsteuerfrei ist, heißt es einleitend: „Corona-Schnelltests (sogenannte Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests), die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei“.

Neu gefasst ist der Part über Apotheken: Die Erbringung der Corona-Schnelltests ist demnach ebenfalls umsatzsteuerfrei, „wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden“. Voraussetzung ist, dass die Leistungserbringer an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben.

Das BMF weiter: „Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt“.

In einer früheren Version der „FAQ Corona“ hatte es geheißen, Tests in Apotheken, „können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen“. Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hatte darin noch einen Unsicherheitsfaktor gesehen, der mit der aktualisierten Fassung behoben ist.

Allerdings gibt es noch etwas zu beachten: Die Steuerbefreiung kann laut BMF „nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests“ in Anspruch genommen werden. „Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen“, heißt es in den FAQ.

 

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