Seit August 2013 erhalten die Apotheker für geleistete Notdienste eine Pauschale. Deren Höhe schwankt um 270 Euro pro Dienst. Finanziert werden diese über 16 Cent, die pro Rx-Packung in einen Fonds fließen. Gut vier Jahre nach der Einführung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt die Umsatzbesteuerung der Umlage endgültig geklärt: Die Pauschale ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Auf die Erhöhung des Fixzuschlags um 16 Cent wird hingegen Umsatzsteuer fällig – letztlich zu zahlen von den Krankenkassen.
Damit bestätigt das BMF die seit der Einführung des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) geübte Praxis. Zunächst hatte es Unsicherheiten hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der 2013 eingeführten Nacht- und Notdienstregelung gegeben. Das BMF „hat uns in einem aktuellen Schreiben darüber informiert, dass man die umsatzsteuerliche Beurteilung von Notdienstpauschale und Notdienstzuschlag mit den Umsatzsteuer-Referatsleitern der Länder diskutiert habe und im Ergebnis die gängige Praxis seit Einführung des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) als korrekt einstufe“, teilte die ABDA jetzt den Mitgliedsorganisationen mit.
Demnach unterliegt die vom Notdienstfonds ausbezahlte Notdienstpauschale als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer. Beim Notdienstzuschlag in Höhe von 0,16 Euro je Rx-Packung handelt es sich hingegen um einen Nettobetrag, auf den die Umsatzsteuer anzuwenden sei. Diese Grundsätze seien für alle seit dem 1. August 2013 erfolgten Zahlungen anzuwenden, teilte das BMF der ABDA mit Schreiben vom 31. Januar 2018 mit. Eine Änderung der Besteuerungspraxis sei hiermit nicht erfolgt. „Es handelt sich um gängige Praxis“, so das BMF.
Bei der Einführung des NNF herrschte zunächst Unsicherheit über die Umsatzbesteuerung. Das Landesamt für Steuern hatte vor Jahren erklärt, dass die Notdienstpauschale nicht besteuert wird. Allerdings gab es bislang keine verbindliche Mitteilung des BMF dazu. Dies ist jetzt erfolgt.
In den Fonds fließen pro abgegebener Rx-Packung 16 Cent, auf die ganz normal 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen. Der Betrag von jährlich rund 120 Millionen Euro wird also bereits von den Krankenkassen versteuert. Unklar war anfangs, ob die Apotheken die aus dem Fonds ausgezahlte Notdienstpauschale selbst ebenfalls versteuern müssen.
Der Gesetzgeber hatte zwar eine Doppelbesteuerung nicht vorgesehen. Doch eine klare Formulierung im ANSG hierzu gab es nicht. Lediglich in der Begründung stand, dass es es sich bei der Notdienstpauschale um einen sogenannten echten Zuschuss handelt, der von der Umsatzsteuer befreit ist. Im Stellungnahmeverfahren hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) im Gesundheitsausschuss ähnlich erklärt – vorbehaltlich der Abstimmung mit den Ländern. Letztlich blieb es bis jetzt Sache der Oberfinanzdirektionen, wie sie die Pauschale einstuften.
Im dritten Quartal 2017 erhielten die Apotheker für jeden geleisteten Vollnotdienst 268,07 Euro. Im zweiten Quartal hatten die Apotheker noch 273,96 Euro pro Dienst erhalten, im Vergleichsquartal des Vorjahres (Q3/16) dagegen nur 267,33 Euro. Für das erste Quartal 2017 hatten die Apotheken pro geleisteten Voll-Notdienst sogar den Rekordbetrag von 286,51 Euro überwiesen bekommen.
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