Veraltete Briefvorlage

BKK: Aus Versehen Versender empfohlen

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Berlin -

Die Bahn BKK hatte einen Apotheker verärgert, weil sie einem Versicherten empfohlen hatte, seine Arzneimittel bei Versandapotheken zu beziehen. Auf Nachfrage stellte ein Sprecher der Kasse jetzt klar, dass es sich dabei um ein Versehen und einen Einzelfall gehandelt habe.

Der Fall: Ein Arzt hatte eine 50er-Packung des Abführmittels Microlax verordnet. Erstattungsfähig sind aber nur die kleineren Einheiten mit 4x5 ml (N1) beziehungsweise 9x5 ml (N2). Der Apotheker hatte einen Kostenvoranschlag an die Krankenkasse geschickt, um den Patienten trotzdem versorgen zu können.

Die Bahn BKK lehnte den Antrag ab, schrieb aber noch mehr: Am Ende der Begründung gab die Kasse ihrem Versicherten den Tipp: „Arzneimittel über Versandapotheken – sie bieten teilweise günstige Preise oder Rabatte. Auf jeden Fall eine gute Möglichkeit trotzdem zu sparen, auch wenn die Krankenkasse sich an den Kosten nicht beteiligen darf.“ Der Apotheker schrieb daraufhin der Bahn BKK an und informierte sie darüber, dass man allen Versicherten einen Kassenwechsel empfehlen werde.

Auf Nachfrage erklärte ein Sprecher der Kasse gegenüber APOTHEKE ADHOC: „Der von Ihnen veröffentlichte Brief der Bahn-BKK enthielt versehentlich einen Text über Versandapotheken. Die Bahn-BKK empfiehlt weder Apotheken noch Versandapotheken.“

Bei der Formulierung handelte es sich dem Sprecher zufolge um einen Textbaustein früherer Tage. Die Bahn BKK verfüge über rund 5000 verschiedene Briefvorlagen, bei denen die Mitarbeiter je nach Zielgruppe Auswahlfelder anklicken können. Der veraltete Baustein zu den Versandapotheken sei aus Versehen nicht aus dem System gelöscht worden – und aus Versehen ausgewählt worden.

Bei der ausgesprochenen Empfehlung hat es sich demnach um einen Einzelfall gehandelt. Und dieser könne sich nicht wiederholen, versichert der Sprecher der Kasse. Der Textbaustein sei zwischenzeitlich gelöscht worden und könne nicht mehr ausgewählt werden.

Kassen dürfen nicht für Versender werben

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits 2008 entschieden, dass Krankenkassen nicht gezielt für Versandapotheken werben dürfen. Im September 2001 hatte die BKK Hamburg (später City BKK) unter dem Titel „BKK Hamburg reagiert auf Kostenexplosion im Arzneimittelbereich“ ihre Versicherten angeschrieben und en detail die vermeintlichen Vorzüge der Versandapotheke DocMorris beworben. Der Hamburger Apothekerverein war dagegen juristisch vorgegangen, letztlich mit Erfolg.

Die Bahn BKK hatte im aktuellen Fall allerdings keine konkrete Versandapotheke benannt, sondern den Bezug eher allgemein empfohlen. Doch mit der bevorstehenden Einführung des E-Rezepts geht unter Apothekern die Sorge um, dass es zu einer gezielten Umlenkung der Rezepte kommen könnte – auch von Seiten der Krankenkassen. Der Gesetzgeber will dem allerdings vorbeugen und das Zuweisungsverbot entsprechend schärfen.

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